Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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AM. 49) Bekanntmachung, 
die dermalige Zusammensetzung der Landrentenbank betreffend; 
vom 2ten August 1858. 
Nhem Se. Königliche Majestät, in Folge des Austritts des in Ruhestand versetzten Finanz- 
Oberbuchhalters, Finanzrath Simon aus der Landrentenbankverwaltung, der letzteren den neu 
ernannten Finanz-Oberbuchhalter Köhler als Commissar zuzuordnen geruht haben, so wird 
solches und daß demnach von jetzt an die Landrentenbankverwaltung aus folgenden Mitgliedern, 
nämlich dem 
Geheimen Regierungsrath Dr. Karl Friedrich Schaarschmidt, 
Geheimen Rath Adolph Freiherrn von Weissenbach und 
Finanz-Oberbuchhalter Herrmann August Köhler 
bestehet, andurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 2ten August 1858. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Geuder. 
  
50) Gesetz, 
Nachträge zu dem Gesetze vom lsten Juli 1840, die Errichtung einer Pensionscasse 
für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend; 
vom 30sten Juli 1858. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
— 
haben, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, beschlossen und verordnen hierdurch: 
1. 
Aus der für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen durch das 
Gesetz vom 1sten Juli 1840 errichteten Pensionscasse sollen die Wittwen und eheleiblichen 
Kinder der Theilnehmer, statt der § 7 festgesetzten, vom 1sten Juni 1858 an folgende 
erhöhte Jahrespensionen erhalten: 
a) die Wittwe eines Lehrers erster Classe 75 Thlr. — —, 
b) die Wittwe eines Lehrers zweiter Classe 50 Thlr. — —,
	        
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