4. Die Staatseinrichtungen. 149
herzoglichen Hof verwendet. Der Chef des Gen-
darmeriekorps ist dem Departement des Irrern as
Referent überwiesen.
Die Gendarmen sind Hilfsbeamte der Staats-
anwaltschaft und haben in dieser Eigenschaft den
Anweisungen derselben Folge zu leisten. Des weiteren
sind sie verpflichtet, den Anweisungen der Landes-
polizei- und Justizbehörden nachzukommen; sie unter-
stützen die Gemeindevorstände in ihrer Eigenschaft
als Ortspolizeibehörde und leisten auch Privatpersonen
in nachgesüchten Fällen Hilfe.
Das Feuerlöschwesen’* im Großherzogtum
ist durch Gesetz vom 23. November 1881 nebst Aus-
führungsverordnung und Nachträgen geregelt worden.
Jede Gemeinde des Großherzogtums ist ver-
pflichtet, eine gehörig ausgerüstete und ausgebildete
Feuerwehr sowie tüchtige Geräte usw. zu beschaffen
und zu unterhalten. Die Feuerwehren sind gehalten,
außer in Brandfällen auf Anordnung der Polizei-
behörden auch in anderen Fällen gemeiner Gefahr für
Menschenleben oder Eigentum Hilfe zu leisten,
Mehrere Gemeinden können sich mit Genehmigung
des. Ministerialdepartements des Innern zu einem
Feuerlöschverbande vereinigen. An einzelnen
Orten bestehende freiwillige Feuerwehren sind in die
Gemeindefeuerwehr einzuordnen. Zur Teilnahme an
der Feuerwehr eines Ortes sind sämtliche männliche
Bewohner eines Gemeindebezirks vom zurückgelegten
18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahre verpflichtet.
Stellvertretung bzw. Loskauf durch Entrichtung einer
jährlichen Abgabe ist gestattet. Befreit vom Feuer-
wehrdienst sind ohne weiteres die Mitglieder des
?4 Des Feuerlöschwesens wird an dieser Stelle Er-
wähnung getan, weil es gleich der Gendarmerie eine
militärische. Regelung erfahren hat.