Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 149 
herzoglichen Hof verwendet. Der Chef des Gen- 
darmeriekorps ist dem Departement des Irrern as 
Referent überwiesen. 
Die Gendarmen sind Hilfsbeamte der Staats- 
anwaltschaft und haben in dieser Eigenschaft den 
Anweisungen derselben Folge zu leisten. Des weiteren 
sind sie verpflichtet, den Anweisungen der Landes- 
polizei- und Justizbehörden nachzukommen; sie unter- 
stützen die Gemeindevorstände in ihrer Eigenschaft 
als Ortspolizeibehörde und leisten auch Privatpersonen 
in nachgesüchten Fällen Hilfe. 
Das Feuerlöschwesen’* im Großherzogtum 
ist durch Gesetz vom 23. November 1881 nebst Aus- 
führungsverordnung und Nachträgen geregelt worden. 
Jede Gemeinde des Großherzogtums ist ver- 
pflichtet, eine gehörig ausgerüstete und ausgebildete 
Feuerwehr sowie tüchtige Geräte usw. zu beschaffen 
und zu unterhalten. Die Feuerwehren sind gehalten, 
außer in Brandfällen auf Anordnung der Polizei- 
behörden auch in anderen Fällen gemeiner Gefahr für 
Menschenleben oder Eigentum Hilfe zu leisten, 
Mehrere Gemeinden können sich mit Genehmigung 
des. Ministerialdepartements des Innern zu einem 
Feuerlöschverbande vereinigen. An einzelnen 
Orten bestehende freiwillige Feuerwehren sind in die 
Gemeindefeuerwehr einzuordnen. Zur Teilnahme an 
der Feuerwehr eines Ortes sind sämtliche männliche 
Bewohner eines Gemeindebezirks vom zurückgelegten 
18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahre verpflichtet. 
Stellvertretung bzw. Loskauf durch Entrichtung einer 
jährlichen Abgabe ist gestattet. Befreit vom Feuer- 
wehrdienst sind ohne weiteres die Mitglieder des 
?4 Des Feuerlöschwesens wird an dieser Stelle Er- 
wähnung getan, weil es gleich der Gendarmerie eine 
militärische. Regelung erfahren hat.
	        
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