Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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c) durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen: 
in Betreff 
1) der auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde 
a) wegen Anwendung der in der Einführungsverordnung vom Zten September 
1856 gedachten Gesetze und Verordnungen auf die Schönburgischen Receßherrschaften 
unter dem 15ten September und 17ten Rovember 1856 erlassenen Verordnungen, 
sowie « 
b) wegen vertragsmäßiger Modificirung der hierländischen Münzoverfassung unter 
dem 1 9ten Mai 1857 erlassenen Verordnung, und 
c) in Ansehung einiger Bestimmungen in Bezug auf die Militärrechtspflege unterm 
25sten September 1856 erlassenen Verordnung 
durch die von den getreuen Ständen beziehendlich in den Schriften vom pten und 1 6ten März 
und 1 Sten Januar dieses Jahres nachträglich ertheilte Zustimmung; 
2) der ständischer Seits gewählten Richter zum Staatsgerichtshofe und deren Stellvertreter, 
rücksichtlich welcher Wir den hierunter befindlichen Staatsdienern, soweit dieß noch nicht geschehen, 
die Genehmigung zur Annahme der Wahl ertheilen werden; 
3) der Zoll-, Steuer-, Handels= und Schifffahrtsverhältnisse Sachsens durch die Schrift 
vom 24 sten Februar dieses Jahres; 
4) der Erhöhung der Rübenzuckersteuer durch die Schrift vom 1 Oten Mai dieses Jahres; 
5) der auf den Domainenfonds und die Veräußerungen rücksichtlich des Staatsguts be- 
züglichen Nachweisungen durch die Schrift vom 4ten Juni dieses Jahres; 
6) des den getreuen Ständen vorgelegt gewesenen Rechenschaftsberichts Pro 1833 durch 
die in der Schrift vom 6ten dieses Monats ausgesprochene beifällige Erklärung, indem Wir 
im Uebrigen damit einverstanden sind, daß dem Domainenfonds der seiner Zeit von demselben 
bestrittene Kaufpreis an 8000 Thaler für das Folgengut zu Lasten des außerordentlichen 
Staatsbupgets restituirt, dieses Gut als Lehrmittel der Academie zu Tharandt überwiesen und 
der Verwaltungsaufwand künftig bei Pos. 34, à verschrieben werde, Wir auch den Antrag, daß 
künftig Gelder, welche in der Hauptsache zu gleichem Zwecke verwendet werden, nur bei einer 
und derselben Position und ebenso Ueberschreitungen der bewilligten Summen allemal nur bei 
den Positionen, zu welchen sie ihrer Natur nach gehören, zur Verschreibung kommen mögen, 
im Wesentlichen mit Unserer bereits im Landtagsabschiede vom 7ten August 1855 zu l, B, 1 
ausgesprochenen Willensmeinung ganz im Einklang finden, wie denn schon zeither in allen den 
Fällen darnach zu verfahren gewesen, wo die Identität des Verwendungszwecks sich außer 
Zweifel befand; 
7) der wegen Vorberathung einer Vorlage über die Reform der evangelisch-lutherischen 
Kirchenverfassung, der Gewerbeordnung, sowie eines der nächsten Ständeversammlung wieder 
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