Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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vorzulegenden Entwurfs zu einer Militärgerichtsordnung vorgenommenen und beziehendlich durch 
die Schriften vom 6ten dieses Monats, 2 7sten Juli und 4ten dieses Monats angezeigten 
Wahl von Zwischendeputationen. 
Rücksichtlich derjenigen Vorlagen dagegen, in Bezug auf welche 
B. es Unserer Entschließung annoch bedarf, 
geben Wir diese in Nachstehendem: 
1) die Advocatenordnung und die Notariatsordnung werden mit den besage der ständischen 
Schrift vom 6ten jetzigen Monats gewünschten Abänderungen und unter Genehmigung der zu 
§& 1, 11 und 21 der Advocatenordnung ausgesprochenen Voraussetzung des baldigsten publi- 
cirt, es wird auch zu Folge der hierzu ertheilten Ermächtigung eine revidirte Taxordnung für 
Sachwaltergebühren und eine Taxordnung für die Notare, in welche die nothwendigen Be- 
stimmungen wegen Verwendung des Stempelpapiers, sowie wegen Wahrnehmung des Stempel- 
interesses von Seiten der Notare aufgenommen werden sollen, in der beantragten Maaße erlassen 
werden. Auch soll der in der nurgedachten Schrift rücksichtlich des §& 9 3 der Notariatsordnung 
an die Staatsregierung gerichtete Antrag, 
dafür besorgt zu sein, daß allen den Beamten, sowie den Mitgliedern der Juristen- 
facultät, welche aus dem, dem Rathe und der Juristenfacultät zu Leipzig zustehenden 
Rechte, Notare zu creiren, Einkünfte bezogen haben, auf welche sie bei ihrer Anstellung 
angewiesen worden sind, insoweit entsprechende Entschädigung gewährt werde, als sie 
dieser Einkünfte durch § 93 der Notariatsordnung verlustig werden, 
eintretenden Falls berücksichtigt werden. Ebenso wird die mittelst derselben ständischen Schrift 
an Uns gelangte Petition des Ortsrichter Engler zu Olbersdorf und einer Anzahl Genossen 
zu Großschönau, Althörnitz, Reibersdorf und Reutnitz um Erlassung einer Taxordnung für die 
Ortsgerichtspersonen in Erwägung genommen werden. 
2) Was den Ankauf von Gebäuden zu Unterbringung der nach Auerbach und Schandau 
zu verlegenden Rentämter zu Voigtsberg und Hohnstein betrifft, so ist ad 1 der ständischen 
Schrift vom öten dieses Monats dieser Gegenstand dadurch, daß sich inzwischen Gelegenheit 
gefunden hat, ein anderweites Local für das künftige Rentamt Auerbach zu verschaffen, als 
erledigt anzusehen; dagegen wird ad 2 der Ankauf des Hauses für das Rentamt Schandau in 
Gemäßheit des von den getreuen Ständen geäußerten Einverständnisses und mit Berücksichtig- 
ung der dabei zugleich ausgesprochenen Voraussetzung erfolgen. 
3) Das Gesetz wegen Errichtung einer Altersrentenbank wird, sobald die zu dessen Aus- 
führung noch erforderlichen Vorarbeiten beendigt sein werden, unter Berücksichtigung der in der 
ständischen Schrift vom 1sten dieses Monats beantragten Abänderungen und Einschaltungen 
zur Publication gelangen.
	        
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