Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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13) Das Gesetz, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden betreffend, soll in der 
aus der Beilage zur ständischen Schrift vom 2ten dieses Monats ersichtlichen Fassung und 
unter Berücksichtigung der sonst dazu gestellten Anträge dergestalt zur Publication gelangen, 
daß die Ausführung desselben, wo möglich, im Laufe der geschlossenen Jagdzeit des Jahres 
1859 vollständig erfolgen kann. 
14) Das Gesetz über Ausübung der Thierheilkunde wird den in der ständischen Schrift 
vom 31 sten Juli dieses Jahres vorgeschlagenen Modificationen entsprechend erlassen werden. 
150 In Folge der Bewilligung der im außerordentlichen Staatsbudget postulirten Summe 
von 82,000 Thalern zur Verlegung der hiesigen Thierarzneischule ist nunmehr der Kauf über 
das vorläufig unter Vorbehalt der ständischen Zustimmung zu obigem Zwecke acquirirte Grund- 
stück definitiv abgeschlossen, auch bereits dahin Einleitung getroffen worden, daß der Bau der 
Anstaltsgebäude mit dem nächsten Jahre beginnen kann. Der Erlös aus dem seiner Zeit zu 
verkaufenden Grundstücke der alten Thierarzneischule soll nach dem Antrage in der ständischen 
Schrift vom Sten Juni dieses Jahres eintretenden Falls zum mobilen Staatsvermögen ge- 
zogen werden. 
16) Nachdem sich die Ständeversammlung Inhalts der ständischen Schrift vom kten dieses 
Monats dahin ausgesprochen hat, daß der mittelst Decrets vom gten April dieses Jahres vor- 
gelegte Entwurf zu einem Gesetze, die Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt betreffend, 
wieder zurückgezogen und der nächsten Ständeversammlung ein anderweiter Gesetzentwurf mit- 
getheilt werde, in welchem die Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt als Landesinstitut 
aufrecht erhalten bleibt, und die Classification, unter thunlichster Wahrung des Unterstützungs- 
grundsatzes ausgeführt wird, so erachten Wir nunmehr die Zweifel und Bedenken, welche bisher 
der Um= und Neugestaltung der Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt noch entgegen- 
zustehen schienen, als vollständig beseitigt, und werden, indem Wir hiermit zugleich den gegen- 
wärtig zur Vorlage gekommenen Gesetzentwurf, dem ständischen Antrage gemäß, zurücknehmen, 
Einleitung treffen, daß der bereits bearbeitete und auf dem Classificationsprincipe beruhende 
Gesetzentwurf über das Immobiliarbrandversicherungswesen unter Berücksichtigung der hierüber 
stattgefundenen ständischen Verhandlungen einer eingehenden Revision unterworfen und derge- 
stalt vorbereitet werde, daß dessen Mittheilung an die getreuen Stände beim Beginn des näch- 
sten ordentlichen Landtags erfolgen kann. 
Ebensowenig finden Wir Bedenken, auf Grund der ständischen in der nurgedachten Schrift 
ertheilten Ermächtigung, immittelst die Bestimmungen des dem gegenwärtigen Landtage vor- 
gelegt gewesenen, aber wieder zurückgezogenen Gesetzentwurfs in den 66 6, 35, 36, 44 und 
69 auf dem Verordnungswege in Wirksamkeit treten zu lassen. 
17) Nachdem vie wegen Feststellung der in den Jahren 1859 und 1860 zu erhebenden 
Brandversicherungsbeiträge gemachten Vorschläge in der Schrift vom 7ten dieses Monats die
	        
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