Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(156 ) 
B. 
Die revidirten Abschnitte der näheren Bestimmungen der Kriegsverfassung 
des deutschen Bundes. 
Durch Bundesbeschluß vom 4ten Januar 1855, ü fste Sitzung § 6 des Protocolls, angenommen. 
Erster Abschnitt. 
Stärke des Bundesheeres und allgemeine Bestimmungen. 
Kriegemacht, & 1. Die Kriegsmacht des Bundes ist aus den Contingenten aller Bundesstaaten zu- 
Contingente sammengesetzt. Jedes dieser Bundescontingente besteht aus dem Haupt-, dem Reserve- 
und dem Ersatzcontingent. Die beiden ersteren sind bestimmt, als Bestandtheile des 
Bundesheeres in das Feld zu rücken und die Bundesfestungen zu besetzen; das letztere bleibt 
zur Bildung des dem Heere nachzusendenden Ersatzes im eignen Staate zurück. 
Diese Contingente werden nach der im Bundesbeschlusse vom 1 Aten April 1842 fest- 
gesetzten Matrikel, welche in der Anlage unter Ziffer 1 beigefügt ist, berechnet, und betragen 
für jeden Bundesstaat an streitbarer Mannschaft 
im Hauptcontingent Ein und ein Sechstel (11) 
im Reservecontingent ein Drittel (1. Procent dieser Matrikel. 
im Ersatzcontingent ein Sechstel (7) 
Aufgebot und & 2. Das Bundesheer muß in der Stärke, in welcher dasselbe vom Bunde aufgeboten 
Ersat., wird, in allen seinen Theilen vollständig gestellt und vollzählig erhalten werden. 
Damit aber bei größeren Verlusten einzelner Bundescontingente unverhältnißmäßige 
Leistungen vermieden werden, soll der Ersatz an Mannschaft für das Heer in einem Kriegs- 
jahre ein halbes Procent der Matrikel nicht übersteigen. 
Größere An- 3#.Größere Anstrengungen müssen durch besondere Bundesbeschlüsse bestimmt werden. 
strengungen. Sind solche größere Anstrengungen ausnahmsweise auf Ersuchen des Bundes von ein- 
zelnen Bundesstaaten geleistet worden, so sind die dadurch veranlaßten Kosten alsbald nach der 
Matrikel auszugleichen. 
Streitbare und –. In der Zahl der § 1 erwähnten Contingente ist nur die streitbare Mannschaft 
chtstreitbar- aller Waffengattungen begriffen. 
Mannschaft. . . .. -.. Z 
Zur streitbaren Mannschaft werden gerechnet: die Offiziere, Unteroffiziere, Gemeine, 
Spiel= und Zimmerleute, dann die Artilleriefuhrwesenssoldaten, soweit sie nach § 10 binzu- 
gezählt werden dürfen, — ferner von Musikern höchstens acht bei jedem Bataillon, insofern 
sie auch als wirkliche Spielleute (d. i. Signalisten) verwendet werden können. 
Dagegen sind über die als Contingente festgesetzten Zahlen zu stellen: alle Beamte und 
Mannschaften, welche dem Heere als Geistlichkeit, als Gerichtspersonal, ferner für das Armee-
	        
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