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des Reiterregiments oder von J von einem Obersten, mindestens von einem
sechs Batterien Major,
6) des Infanteriebataillons, der
Reiterdivision, oder von zwei
Batterien
7) der Compagnie, Schwadron
oder Batterie
Bei Zusammenstoßen verschiedener Abtheilungen entscheidet über die Führung des Com—
mando's der Functionsgrad, welcher nach obiger Nummernfolge bekleidet wird. Zwischen
Offizieren von gleichem Functionsgrad entscheidet der Dienstgrad. Sind sich Functions= und
Dienstgrad gleich, dann entscheidet das Datum des Patents, und sollte zufällig auch dieses
gleich sein, die Reihenfolge der Matrikel (s. 8§ 1).
Vierter Abschnitt.
Bereithaltung im Frieden.
) von einem Major, höchstens einem Oberst-
leutnant,
von einem Hauptmann (Rittmeister).
&21. Die Heeresmacht des Bundes muß sich stets in einem Zustande befinden, welcher
geeignet ist, allen Wechselfällen zu genügen, und im eintretenden Falle den Uebergang aus der
Friedens= in die Kriegsbereitschaft mit der erforderlichen Beschleunigung zu bewirken.
Die Friedensbereitschaft muß daher die Mittel gewähren, in möglichst kurzer Zeit, erfor-
derlichenfalls gleichzeitig
das Haupt= und Reservecontingent in allen Waffengattungen marsch= und schlag-
fertig für das Feld und für die Besatzung der Bundesfestungen aufzustellen,
sowie die Ersatztruppen zu formiren.
Die zur Erreichung dieses Zwecks für die Friedensbereitschaft der drei Contingente nach-
stehend ertheilten Bestimmungen sind nur als Minima der Bundesforderungen zu betrachten,
unbeschadet desjenigen, was über diese Contingente und deren Friedensbereitschaft hinaus für
die bestehenden Landes= und sonstigen Verhältnisse der betreffenden einzelnen Bundesstaaten
noch weiter geboten, und dieserhalb von deren Regierungen zur vollständigen Sicherung der
Bereitschaft, sowie zur Erhaltung der inneren Ordnung und zur Besetzung der Landesfestungen
aufgestellt wird.
§ 22. 10 Die Dienstverpflichtung eines in die Bundescontingente einzurechnenden
Mannes beträgt mindestens sechs Jahre.
2) Die Gesammtpräsenz
bei der Infanterie 2 4, wenigstens 2 Jahre,
bei der Reiterei 34, wenigstens 3 Jahre,
bei der Fuß= und Festungsartillerie 24, wenigstens 2 Jahre,
1858. 20
Umfang der-
selben.
Dienstver-
pflichtung und
Gesammt-
präsenz.