Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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des Reiterregiments oder von J von einem Obersten, mindestens von einem 
sechs Batterien Major, 
6) des Infanteriebataillons, der 
Reiterdivision, oder von zwei 
Batterien 
7) der Compagnie, Schwadron 
oder Batterie 
Bei Zusammenstoßen verschiedener Abtheilungen entscheidet über die Führung des Com— 
mando's der Functionsgrad, welcher nach obiger Nummernfolge bekleidet wird. Zwischen 
Offizieren von gleichem Functionsgrad entscheidet der Dienstgrad. Sind sich Functions= und 
Dienstgrad gleich, dann entscheidet das Datum des Patents, und sollte zufällig auch dieses 
gleich sein, die Reihenfolge der Matrikel (s. 8§ 1). 
Vierter Abschnitt. 
Bereithaltung im Frieden. 
) von einem Major, höchstens einem Oberst- 
leutnant, 
von einem Hauptmann (Rittmeister). 
&21. Die Heeresmacht des Bundes muß sich stets in einem Zustande befinden, welcher 
geeignet ist, allen Wechselfällen zu genügen, und im eintretenden Falle den Uebergang aus der 
Friedens= in die Kriegsbereitschaft mit der erforderlichen Beschleunigung zu bewirken. 
Die Friedensbereitschaft muß daher die Mittel gewähren, in möglichst kurzer Zeit, erfor- 
derlichenfalls gleichzeitig 
das Haupt= und Reservecontingent in allen Waffengattungen marsch= und schlag- 
fertig für das Feld und für die Besatzung der Bundesfestungen aufzustellen, 
sowie die Ersatztruppen zu formiren. 
Die zur Erreichung dieses Zwecks für die Friedensbereitschaft der drei Contingente nach- 
stehend ertheilten Bestimmungen sind nur als Minima der Bundesforderungen zu betrachten, 
unbeschadet desjenigen, was über diese Contingente und deren Friedensbereitschaft hinaus für 
die bestehenden Landes= und sonstigen Verhältnisse der betreffenden einzelnen Bundesstaaten 
noch weiter geboten, und dieserhalb von deren Regierungen zur vollständigen Sicherung der 
Bereitschaft, sowie zur Erhaltung der inneren Ordnung und zur Besetzung der Landesfestungen 
aufgestellt wird. 
§&# 22. 10 Die Dienstverpflichtung eines in die Bundescontingente einzurechnenden 
Mannes beträgt mindestens sechs Jahre. 
2) Die Gesammtpräsenz 
bei der Infanterie 2 4, wenigstens 2 Jahre, 
bei der Reiterei 34, wenigstens 3 Jahre, 
bei der Fuß= und Festungsartillerie 24, wenigstens 2 Jahre, 
1858. 20 
Umfang der- 
selben. 
Dienstver- 
pflichtung und 
Gesammt- 
präsenz.
	        
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