Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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bei der reitenden Artillerie 31, wenigstens 3 Jahre, 
bei den Pionnieren und Genietruppen 241, wenigstens 2 Jahre. 
Die vorstehenden Bestimmungen über die Dienstverpflichtung und Präsenzzeit sind nicht 
durchschnittlich, sondern für jeden einzelnen Mann einzuhalten. 
Die Berechnung der Präsenzzeit desselben beginnt mit seiner Einstellung bei dem Trup- 
pentheil, wenngleich die Recruten der Infanterie 2c. — nach § 24 unter I. und § 29 — 
nicht zum Präsenzstand gerechnet werden dürfen. 
3) Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen auf Grund besonderer Verhält- 
nisse sind der Entscheidung der Bundesversammlung vorbehalten. 
Bereithaltung § 23. Das Haupt= und Reservecontingent des Bundesheeres muß auch im Frieden bis 
darnschan auf die im § 26 gestatteten Vacanzen in ausgebildeter, felddienstfähiger Mannschaft und 
geeigneten Pferden vollständig erhalten werden. 
Für die Ersatztruppen müssen im Friedensetat jedes Bundescontingents die Mittel vor- 
handen sein, um die Mannschaft unverzüglich mit ihren Cadres an Offizieren, Unteroffizieren 
und Spielleuten versehen zu können, ohne die im § 14 festgestellten Verhältnisse für das 
Haupt= und Reservecontingent zu beeintkächtigen. Es dürfen diese Chargen, jedoch höchstens 
bis zur halben Zahl des Bedarfs, aus auf Wartegeld Stehenden oder Halbinvaliden bestehen. 
An Gemeinen müssen bei erster Formation der Ersatztruppen mindestens jeder Abtheilung 
der Infanterie der dritte (1) Theil, jeder Abtheilung der anderen Waffen die Hälfte (1) ihrer 
Stärke in ausgebildeter Mannschaft überwiesen werden können, und sind diese daher stets 
evident zu erhalten. « 
Präsenzstand. 6&24. Zur Ersparung des Soldes und der Verpflegung kann zwar im Frieden, soweit 
es die Landeseinrichtungen unbeschadet des Zwecks gestatten, eine Beurlaubung oder Vacant- 
haltung (m. vergl. §& 25 und 26) stattfinden; der nachstehend festgesetzte Theil der Mann- 
schaft und der Pferde muß jedoch bei den Fahnen und im Dienst gehalten werden, insoweit 
sich nicht schon ein höherer Präsenzstand durch die Bestimmungen des § 22 ergiebt. 
I. Für Haupt= und Reservecontingent — es mag eine Formation mit oder ohne Land- 
wehr bestehen (m. vergl. & 6) — sind zusammengerechnet im Frieden mindestens präsent zu 
halten: 
10 bei allen Waffengattungen: 
fünf Sechstel (3.) der Offiziere, 
2) bei der Infanterie: 
drei Viertel (3) der Unteroffiziere und Spielleute, 
ein Sechstel (1) der Gemeinen,
	        
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