Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

Erste Ausbild- 
ung, Feld— 
dienst- und 
Schießübungen. 
Größere 
Uebungen. 
Anderweite 
Bildungs- 
mittel. 
c 166 ) 
#29. Ein Zeitraum von sechs Monaten ist als das Minimum anzusehen, welches zur 
Ausbildung eines eingeübten Soldaten angenommen werden muß. 
Bis zum Ablaufe dieses Zeitraums ist er als Recrut zu betrachten. (Hinsichtlich der 
Präsenzberechnung desselben vergl. man §§& 22 und 24). 
Nächstdem bilden die Felddienst= und Schießübungen einen Uebungszweig, der während 
der ferneren ununterbrochenen Präsenz vorzugsweise in Ausführung zu bringen ist. 
Für die Schießübungen wird als Norm festgesetzt, daß jährlich 
bei den Jägern und Scharfschützen jeder Subalternoffizier, Unteroffizier und Ge- 
meiner 90, 6 
bei der Infanterie jeder Mann wenigstens 30 scharfe Patronen 
verschießt. 
Kein Mann darf beurlaubt werden, bevor derselbe die zweite Schießübung abgehalten hat. 
Die Artillerie hält alljährlich Uebungen im Scharfschießen, und zwar nach Maaßgabe ihrer 
Bestimmung aus Feld-, Belagerungs= und Festungsgeschützen ab, wobei sämmtliche für die 
verschiedenen Geschütze bestimmten Geschoßarten zur Anwendung kommen müssen. 
Diesen Uebungen ist eine solche Ausdehnung zu geben, daß jeder Mann in der Bedienung 
des Geschützes mit scharfer Munition die für den Krieg erforderliche Fertigkeit erlangen kann. 
Die für die Ergänzung der Trainsoldaten, insbesondere der Fahrer ausgehobene Mann- 
schaft ist entsprechenden ersten Einübungen zu unterwerfen. 
30. Insofern der im § 24 festgesetzte Präsenzstand nicht schon eine höhere Uebungs- 
stärke bedingt, und eine längere Dauer der Uebungen gestattet, sind in jedem Bundesstaate die 
verschiedenen Waffengattungen alle Jahre wenigstens in der halben Kriegsstärke des Haupt- 
und Reservecontingents mindestens vier Wochen hindurch im Dienste und im Gebrauche der 
Waffen zu üben, jevoch ohne bei der Artillerie den Präsenzstand der Pferde erhöhen zu müssen. 
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß jeder einzelne tactische Körper, insbesondere jedes 
combinirte Bataillon jährlich vereinigt, und mindestens alle zwei Jahre abwechselnd Antheil 
an Uebungen von Brigaden oder Divisionen nehme, und daß jedes Armeecorps sich wenigstens 
alle sechs Jahre zu gemeinschaftlichen Uebungen vereinige. 
31. Um den kleineren Bundescontingenten die Mittel zu erleichtern, ihren Ersatz an 
militärisch gehörig vorgebildeten Offizieren zu sichern, ist durch Uebereinkünfte den Offizier- 
aspiranten und Offizieren der Zutritt zu den Militärbildungsanstalten und Prüfungen der 
größeren Bundesstaaten zu eröffnen. 
Zur Gewinnung tüchtiger Unteroffiziere müssen nicht nur überall Bataillons-(Regiments-) 
Schulen bestehen, sondern es empfiehlt sich, daß auch durch Zulagen an Längerdienende (Ca- 
pitulanten) und da, wo Stellvertretung stattfindet, durch vorzugsweise Berücksichtigung ge- 
dienter Leute obiger wichtige Zweck gefördert werde.
	        
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