Erste Ausbild-
ung, Feld—
dienst- und
Schießübungen.
Größere
Uebungen.
Anderweite
Bildungs-
mittel.
c 166 )
#29. Ein Zeitraum von sechs Monaten ist als das Minimum anzusehen, welches zur
Ausbildung eines eingeübten Soldaten angenommen werden muß.
Bis zum Ablaufe dieses Zeitraums ist er als Recrut zu betrachten. (Hinsichtlich der
Präsenzberechnung desselben vergl. man §§& 22 und 24).
Nächstdem bilden die Felddienst= und Schießübungen einen Uebungszweig, der während
der ferneren ununterbrochenen Präsenz vorzugsweise in Ausführung zu bringen ist.
Für die Schießübungen wird als Norm festgesetzt, daß jährlich
bei den Jägern und Scharfschützen jeder Subalternoffizier, Unteroffizier und Ge-
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bei der Infanterie jeder Mann wenigstens 30 scharfe Patronen
verschießt.
Kein Mann darf beurlaubt werden, bevor derselbe die zweite Schießübung abgehalten hat.
Die Artillerie hält alljährlich Uebungen im Scharfschießen, und zwar nach Maaßgabe ihrer
Bestimmung aus Feld-, Belagerungs= und Festungsgeschützen ab, wobei sämmtliche für die
verschiedenen Geschütze bestimmten Geschoßarten zur Anwendung kommen müssen.
Diesen Uebungen ist eine solche Ausdehnung zu geben, daß jeder Mann in der Bedienung
des Geschützes mit scharfer Munition die für den Krieg erforderliche Fertigkeit erlangen kann.
Die für die Ergänzung der Trainsoldaten, insbesondere der Fahrer ausgehobene Mann-
schaft ist entsprechenden ersten Einübungen zu unterwerfen.
30. Insofern der im § 24 festgesetzte Präsenzstand nicht schon eine höhere Uebungs-
stärke bedingt, und eine längere Dauer der Uebungen gestattet, sind in jedem Bundesstaate die
verschiedenen Waffengattungen alle Jahre wenigstens in der halben Kriegsstärke des Haupt-
und Reservecontingents mindestens vier Wochen hindurch im Dienste und im Gebrauche der
Waffen zu üben, jevoch ohne bei der Artillerie den Präsenzstand der Pferde erhöhen zu müssen.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß jeder einzelne tactische Körper, insbesondere jedes
combinirte Bataillon jährlich vereinigt, und mindestens alle zwei Jahre abwechselnd Antheil
an Uebungen von Brigaden oder Divisionen nehme, und daß jedes Armeecorps sich wenigstens
alle sechs Jahre zu gemeinschaftlichen Uebungen vereinige.
31. Um den kleineren Bundescontingenten die Mittel zu erleichtern, ihren Ersatz an
militärisch gehörig vorgebildeten Offizieren zu sichern, ist durch Uebereinkünfte den Offizier-
aspiranten und Offizieren der Zutritt zu den Militärbildungsanstalten und Prüfungen der
größeren Bundesstaaten zu eröffnen.
Zur Gewinnung tüchtiger Unteroffiziere müssen nicht nur überall Bataillons-(Regiments-)
Schulen bestehen, sondern es empfiehlt sich, daß auch durch Zulagen an Längerdienende (Ca-
pitulanten) und da, wo Stellvertretung stattfindet, durch vorzugsweise Berücksichtigung ge-
dienter Leute obiger wichtige Zweck gefördert werde.