Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Sechs Wochen nach dem Ausrücken des Bundesheeres wird der bis dahin angezeigte Ab- 
gang an Mannschaft sowohl, als an Pferden und Material durch eine Nachsendung vollständig 
ersetzt, und weiter mit diesen Nachsendungen nach Maaßgabe des Bedarfs von zwei zu zwei 
Monaten fortgefahren. 
Der Nachschub ist — falls der Ersatz nicht durch ältere Truppenkörper geleistet wird — 
möglichst in Marschbataillone und Marschschwadronen zu formiren, und brigade-, divisions- 
oder corpsweise der Armee nachzusenden. Bei der Armee angekommen, werden die Marsch- 
bataillone und Marschschwadronen aufgelöst. 
* 40. Was zur ersten Ausrüstung an Munition für die Feldgeschütze und Feuergewehre Munttions= 
als erforderlich erachtet worden, ist & 27 und in der Beilage Ziffer 6 angegeben. colonnen. 
Von diesem Munitionsbedarfe wird die Hälfte theils als Taschenmunition ausgegeben, 
theils dem Heere sofort mit eigener Bespannung nachgeführt. Die andere Hälfte in Depots, 
welche nicht über 24 Meilen von der ersten Aufstellung des Bundesheeres entfernt sein dürfen, 
zur Abführung bereit gehalten. Für diesen Theil wird eigene Bespannung nicht gefordert. 
#41. Ven den auf den zehnten (1/9) bis zwölften (1) Theil der Stärke des ausge= Hospitäler, 
rückten Bundesheeres zu berechnenden Feldhospitälern ist die Hälfte zu stehenden, und die 
andere Hälfte zu beweglichen Hospitälern einzurichten (§J 27), und nach § 14 mit einem 
hinlänglichen ärztlichen und Hospitalpersonale zu versehen. 
Das Bundes-Sanitätsreglement enthält die näheren Bestimmungen. 
&42. Zugleich mit der Aufstellung des Heeres erfolgt die Bildung der Proviantcolonnen, Proviant= 
in der Art, daß bei jedem Armeecorps, außer demjenigen, was die Truppen bei sich haben, die colonnen. 
Naturalverpflegung für die Mannschaft wenigstens auf vier Tage mit eigner Bespannung mit- 
geführt werden kann. 
Bei jedem Armeecorps sollen so viele Backöfen mitgeführt werden, daß in 2 4 Stunden 
für den vierten Theil der Mannschaft gebacken werden kann. Das Bäckerpersonal (§ 4), 
welches militärisch organisirt und bewaffnet werden soll, um nöthigenfalls für die Vertheidigung 
der Magazine verwendet werden zu können, muß so berechnet werden, daß auf jedes Tausend 
Mann vier Bäcker mit Einschluß der Oberbäcker kommen. 
Das nähere Detail der Verpflegung (m. vergl. Abschnitt IX.) enthält das Bundes- 
Verpflegsreglement. « 
843ZurFortschaffungderiibrigenvorschriftsmäßigen Truppeubedürfnisse müssen die Bagagetrains, 
auf das Nothwendigste zu beschränkenden Fuhrwerke nebst Bespannung vorhanden sein, die in norbo, ts 
Bagagetrains vereinigt werden können. und Uebersicht 
Für den Feldpostdienst ist bei jedem Armeecorps das erforderliche Personal anzustellen, desFuhrwesens. 
das Fuhrwerk und die Pferde anzuschaffen. 
1858. 30
	        
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