Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(172 ) 
Sparcassenordnung für Ebersbach. 
2c. 2c. 
# 13. Rückzahlungen erfolgen an den Ueberbringer des Quittungsbuchs. 
Ist ein Quittungsbuch verloren gegangen, so ist der Cassirer sofort davon in Kenntniß 
zu setzen und wird, dafern nicht etwa bereits die Rückzahlung erfolgt ist, der Verlust unter 
Angabe der Nummer des Buchs und des Namens des Einlegers zweimal öffentlich bekannt 
gemacht (siehe § 19) und der etwaige Inhaber des abhanden gekommenen Buchs aufgefordert, 
seine Ansprüche auf dasselbe binnen dreimonatlicher Frist, vom Tage der ersten öffentlich er- 
schienenen Bekanntmachung an gerechnet, bei deren Verlust anzumelden. 
Wenn sich innerhalb dieser Frist kein Inhaber des Buchs meldet, so hat nach Ablauf der- 
selben derjenige, von welchem der Verlust desselben angezeigt worden, das Eigenthum an dem 
Onittungsbuche und den erlittenen Verlust desselben bei der Gemeindeobrigkeit von Ebersbach 
oder auf Regquisition derselben bei seiner ordentlichen Gerichtsbehörde annoch eidlich zu be- 
stärken und erhält dann gegen Bezahlung der erwachsenen Kosten auf Verlangen entweder die 
Einlage nebst Zinsen ausgezahlt oder ein Duplicat des abhanden gekommenen Ouittungs- 
buchs ausgehändigt. Das alte ist für ungültig zu erklären und, daß Solches geschehen, 
öffentlich bekannt zu machen. 
Wird das Buch innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist von einem Anderen, als 
demjenigen, welcher den Verlust desselben angezeigt hat, in Anspruch genommen, so sind die 
Parteien zur Ausführung ihrer Ansprüche an die Justizbehörde zu verweisen. 
8 14. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder sammt den erwachsenen Zinsen, in- 
gleichen die darüber ausgestellten Quittungsbücher unterliegen keiner Verkümmerung; indeß ist 
die Hülfsvollstreckung in die Quittungsbücher nicht ausgeschlossen. 
2. c. 
§ 16. Gegen alle in dieser Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und angedrohten 
Rechtsnachtheile findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Statt. 
. 55) Bekanntmachung, 
einen Zusatz zu dem § 43 des Wahlgesetzes vom 24 sten September 1831 
gedachten Städteverzeichnisse betreffend; 
vom gten August 1858. 
Wag Johann, von GOTTES Gnaden Kbönig von Sachsen 
20. 24. 2c. 
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, daß die Städte 
Riesa und Callnberg 
 
	        
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