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1) Die Bestimmung im § 34 der Aichordnung vom 12ten März dieses Jahres ist
dahin erweitert, daß auch die Gewichtsstücke von 1 Pfund (15 Loth), 1 Pfund
(71 Loth), 5 Loth und 3 Loth, sowie die Proportionalgewichte von 0,5, 0,2
0,1 Pfund von Eisen gefertigt sein dürfen; diesen kleineren eisernen Gewichten
ist jedoch die für Proportionalgewichte vorgeschriebene Form runder Scheiben,
wenn auch ohne Knopf, zu geben; sie sind auf der oberen Fläche mit einem Justir-
loche dergestalt zu versehen, daß der Justirpfropf wie bei anderen eisernen Ge-
wichten so angebracht werden kann, daß die Oberfläche desselben möglichst in die
Ebene des Gewichtsstücks fällt. Die Bezeichnung, wie sie § 33 der Aichord-
nung vorschreibt, ist in erhabener Schrift auf der oberen Fläche anzubringen.
Die Aichgebühren für diese Gewichte sind nach der Taxe für Proportional-
gewichte zu erheben.
2) Die im § 36 der Aichordnung für die kleinsten Gewichte vorgeschriebene Form
der Platten mit aufgebogenem Rande oder dergleichen Ecke ist für Gewichte bis
zu 2 Loth aufwärts zulässig. Für größere Gewichte bewendet es bei der Form
des Cylinders oder der runden Scheibe.
Dresden, den 1 2ten August 1858.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust.
Demuth.
K 58) Deeret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Brand:
vom 22sten Juli 1858.
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
220. 10. 26c.
thun hiermit kund, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien der Instiz und des Innern die
Errichtung einer für Brand und die Umgegend bestimmten und von der Stadtgemeinde Brand
zu vertretenden Sparcasse in dieser Stadt genehmigt und dem für diese Sparcasse entworfenen
Regulative unter Bewilligung der in 9§ 12, 14, 15 und 16 enthaltenen Rechtsvergünstig-
ungen die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt haben, daß den Bestimmungen
desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
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