Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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c) wegen zeitlicher Untauglichkeit. 
§* 20. Militärpflichtige, welche bei vorhandener gesetzlicher Körperlänge noch nicht gehörig 
erstarkt, und bei denen solche Mängel und Schwächen vorhanden sind, deren Beseitigung und 
Hebung binnen Jahresfrist sich hoffen lassen, sind auf ein Jahr zurückzustellen und unter Con- 
trole zu halten. 
Dieselben haben sich bei der Aushebung des nächsten Jahres bei Vermeidung der für den 
Unterlassungsfall in 6§ 105, 1 06 angedrohten Nachtheile mit den Mannschaften der laufenden 
Altersclasse vor der Aushebungscommission anderweit persönlich zu stellen und sich einer noch- 
maligen ärztlichen Untersuchung ihrer Diensttüchtigkeit zu unterwerfen. Die dabei noch nicht 
diensttüchtig Befundenen sind als untüchtig ihrer Militärpflicht zu entlassen, die tüchtig Be- 
fundenen dagegen bei einer Maaßlänge von 68 Zoll einschließlich und darüber dem Militär 
zu überweisen, bei einer Maaßlänge von 67 Zoll einschließlich bis zu 68 Zoll ausschließlich 
aber in die Classe der in Gemäßheit & 13 Zurückzustellenden zu versetzen und den für diese 
geltenden Bestimmungen zu unterwerfen. 
Unfähigkeit zum Militärdienste. 
& 21. Die Unfähigkeit zum persönlichen Dienste in der Armee entspringt: 
a) aus Untüchtigkeit, 
b) aus Unwürdigkeit. 
& 22. Als untüchtig zum Dienste in der Armee sind diejenigen zu betrachten, welche 
ay nicht wenigstens 67 Zoll messen und 
b) wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zum Waffendienste und zu Ertragung der 
Beschwerden desselben nicht geeignet gefunden werden. 
23. Unwürdig, in der vaterländischen Armee zu dienen, sind diejenigen, welche 
a) Zuchthausstrafe oder 
b) wegen eines nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu haltenden Verbrechens 
Arbeitshausstrafe verbüßt oder noch zu verbüßen haben, 
I) als Vagabonden anzusehen oder wegen wiederholter verbrecherischer Handlungen und 
nach dem Grade der dabei an den Tag gelegten moralischen Verdorbenheit der 
allgemeinen Achtung und des öffentlichen Vertrauens verlustig zu achten sind. 
8 24. In den unter b und c gedachten Fällen bleibt es jedoch dem Ermessen der Aus- 
hebungsbehörde überlassen, nach Befinden der einschlagenden Umstände die Nichtunwürdigkeit 
des betreffenden Militärpflichtigen auszusprechen. 
625. Die zum Dienste in der activen Armee zwar tüchtig befundenen, wegen Unwürdig- 
keit aber dazu nicht fähig zu erachtenden Militärpflichtigen sind zum Behufe der Einstellung 
eines Stellvertreters das gesetzliche Einstandsgeld (§ 68) zu erlegen verbunden. Sind sie 
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