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dieß wegen unzureichender Mittel nicht sofort im Stande, so haben sie die Schuld nach und
nach an den Stellvertretungsfonds abzutragen.
Die betreffende Ortsobrigkeit hat darüber zu wachen, daß solches auf jede thunliche Weise
zur Ausführung gebracht werde.
Zweiter Abschnitt.
Bestand und Bildung der Armee.
&26. Die bewaffnete Macht besteht aus der activen Armee und der Kriegsreserve.
&27. Die Stärke der activen Armee richtet sich nach den dießfallsigen Bestimmungen
des deutschen Bundes.
8 28. Die
active Armee
wird gebildet aus der bereits dienenden und der von Zeit zu Zeit nach den gesetzlichen Be—
stimmungen zur Ergänzung hinzugekommenen Mannschaft.
§ 29. Die Ergänzung der activen Armee erfolgt
a) durch Aushebung,
b) durch freiwilligen Eintritt.
30. Die
Kriegsreserve
wird gebildet aus den Mannschaften, welche ihre gesetzliche sechsjährige Dienstzeit in der activen
Armee vollendet haben. «
Sofort nach Beendigung dieser sechsjährigen, oder durch übernommene Stellvertretung oder
freiwilliges Fortdienen (S 51) verlängerten Dienstzeit in der activen Armee erfolgt der Ueber-
tritt aus der letzteren in die Kriegsreserve.
831. Die Kriegsreserve ist dazu bestimmt, um von dem Zeitpunkte an, wo die active
Armee oder ein Theil derselben auf den Kriegsfuß gestellt worden, zu deren Verstärkung zu
dienen. Sie ist von da an, gleich der activen Armee, nach Maaßgabe der Verhältnisse und
des Bedürfnisses zum Dienste sowohl im Felde, als im Lande zu verwenden, hat auch während
dieser Zeit mit den Mannschaften der activen Armee gleiche Rechte und Verpflichtungen.
32. Die Berufung der Kriegsreserve in den activen Dienst erfolgt nach Altersclassen.
Sind nicht beide Alterselassen gleichzeitig erforderlich, so ist zunächst die jüngste oder erste
Altersclasse zu berufen. «
33. Während die active Armee auf dem Friedensfuße sich befindet, werden die Mann-
schaften der Kriegsreserve fortwährend in einem bestimmten militärischen Verbande gehalten,
sie bleiben jedoch ständig beurlaubt und können nur in jedem Jahre, und zwar die jüngste