Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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dieß wegen unzureichender Mittel nicht sofort im Stande, so haben sie die Schuld nach und 
nach an den Stellvertretungsfonds abzutragen. 
Die betreffende Ortsobrigkeit hat darüber zu wachen, daß solches auf jede thunliche Weise 
zur Ausführung gebracht werde. 
Zweiter Abschnitt. 
Bestand und Bildung der Armee. 
&26. Die bewaffnete Macht besteht aus der activen Armee und der Kriegsreserve. 
&27. Die Stärke der activen Armee richtet sich nach den dießfallsigen Bestimmungen 
des deutschen Bundes. 
8 28. Die 
active Armee 
wird gebildet aus der bereits dienenden und der von Zeit zu Zeit nach den gesetzlichen Be— 
stimmungen zur Ergänzung hinzugekommenen Mannschaft. 
§ 29. Die Ergänzung der activen Armee erfolgt 
a) durch Aushebung, 
b) durch freiwilligen Eintritt. 
30. Die 
Kriegsreserve 
wird gebildet aus den Mannschaften, welche ihre gesetzliche sechsjährige Dienstzeit in der activen 
Armee vollendet haben. « 
Sofort nach Beendigung dieser sechsjährigen, oder durch übernommene Stellvertretung oder 
freiwilliges Fortdienen (S 51) verlängerten Dienstzeit in der activen Armee erfolgt der Ueber- 
tritt aus der letzteren in die Kriegsreserve. 
831. Die Kriegsreserve ist dazu bestimmt, um von dem Zeitpunkte an, wo die active 
Armee oder ein Theil derselben auf den Kriegsfuß gestellt worden, zu deren Verstärkung zu 
dienen. Sie ist von da an, gleich der activen Armee, nach Maaßgabe der Verhältnisse und 
des Bedürfnisses zum Dienste sowohl im Felde, als im Lande zu verwenden, hat auch während 
dieser Zeit mit den Mannschaften der activen Armee gleiche Rechte und Verpflichtungen. 
32. Die Berufung der Kriegsreserve in den activen Dienst erfolgt nach Altersclassen. 
Sind nicht beide Alterselassen gleichzeitig erforderlich, so ist zunächst die jüngste oder erste 
Altersclasse zu berufen. « 
33. Während die active Armee auf dem Friedensfuße sich befindet, werden die Mann- 
schaften der Kriegsreserve fortwährend in einem bestimmten militärischen Verbande gehalten, 
sie bleiben jedoch ständig beurlaubt und können nur in jedem Jahre, und zwar die jüngste
	        
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