Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Untauglichen, ingleichen die Tüchtigen, welche nur eine Körperlänge von 67 Zoll einschließlich 
bis zu 6 8 Zoll ausschließlich haben, einstweilen zurückzustellen (I 13 und 20), die Tüch- 
tigen endlich, welche 68 Zoll und darüber messen, der Militärbehörde zur Einstellung in den 
Militärdienst zu überweisen. *- 
"«" Freiwilliger Eintritt. 
8 48. Jeder Staatsangehörige kann, wenn er 
A)h nicht über 26 Jahr alt ist, 
PD) sich der Hinterziehung der Militärpflicht nicht schuldig gemacht hat, 
c) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für diensttüchtig zu erachten, 
unverheirathet oder kinderloser Wittwer ist, 
e) wenn er noch unter väterlicher Gewalt, oder in Dienst= oder Lehrverhältnissen steht, 
oder unmündig ist, die Einwilligung seines Vaters, des Dienst= oder Lehrherrn 
oder Vormundes, auch 
f) über die vorstehend bedungene Einwilligung, sowie über seine gute Aufführung ein 
Zeugniß von seiner Ortsobrigkeit beibringt, 
auf sein freiwilliges Anmelden in die Armee ausgenommen werden. Mannschaften, welche 
für eine besondere Dienstleistung geeignet erscheinen, kann bei eintretendem Bedürfnisse, aus- 
nahmsweise der freiwillige Eintritt gestattet werden, auch wenn sie das 26ste Lebensjahr bereits 
zurückgelegt haben. 
§ 49. Jeder, welcher zum ersten Male freiwillig in den Waffendienst eintritt, muß sich, 
dafern er seiner Waffenpflicht noch nicht Gnüge geleistet hat, zu einer sechsjährigen Dienstzeit 
in der activen Armee und zu einer zweijährigen dergleichen in der Kriegsreserve verbindlich 
machen. 
( 50. Den in vorstehenden Paragraphen bezeichneten Mannschaften sowohl, als den- 
jenigen Individuen, welche bei einer Aushebung in Gemäßheit & 13 zur Zurückstellung aus- 
gesetzt werden, sich jedoch zum freiwilligen Eintritte in die active Armee melden, soll freistehen, 
die Waffengattung zu benennen, zu welcher sie versetzt zu werden wünschen. Es wird auf ihre 
Wünsche Rücksicht genommen werden, wenn sie zu der erwählten Waffengattung ausreichend 
befähigt und bei derselben Vacanzen vorhanden sind. 
8 51. Auch Soldaten, deren sechsjährige Dienstzeit in der activen Armee zu Ende geht, 
können in selbiger freiwillig fortdienen, wenn sie 
à)) noch vollkommen diensttüchtig sind, und 
b) gut gevient haben. 
*52. Sbenso können schon verabschiedete Soldaten wieder in den Dienst eintreten, wenn 
bei ihnen die im vorstehenden Paragraphen erwähnten Voraussetzungen stattfinden und über- 
dieß vieselben
	        
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