Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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a) noch nicht über 32 Jahre alt sind, auch 
b) den Bedingungen §& 48 unter d, e und f Gnige leisten. 
§ 53. Die in den §§ 51 und 52 erwähnten Personen müssen sich zu einer Dienst- 
leistung von wenigstens einem Jahre verbindlich machen. Ersteren soll aber diese längere 
Dienstzeit an ihrer Kriegsreservepflicht angerechnet werden. 
Behörden für das Aushebungsgeschäft und deren Wirksamkeit. 
54. Die obere Leitung der Aushebung im Allgemeinen und in besonderer Beziehung 
zu der Armee ist dem Kriegsministerium überlassen. 
* 55. Außerdem besteht als oberste Reclamationsinstanz in Aushebungs= und Stellver- 
tretungsangelegenheiten eine Oberrecrutirungsbehörde, welche aus einem Staatsminister und 
aus Räthen des Ministeriums des Innern und des Kriegs gebildet wird. Es ist jedoch dabei 
darauf Rücksicht zu nehmen, daß wenigstens die eine Hälfte stets aus Mitgliedern des Mini- 
steriums des Innern zusammengesetzt sei. 
56. Die mittlere Reclamationsinstanz in allen das Aushebungsgeschäft betreffenden 
Angelegenheiten bilden die Kreisdirectionen. Zugleich sind dieselben als Beschwerdeinstanz zu 
betrachten und daher bei ihnen zunächst alle Beschwerden über das Verfahren in Aushebungs- 
angelegenheiten anzubringen, zu erörtern und zu entscheiden. 
& 57. Als collegiale Aushebungsbehörde (§& 43) und untere Reclamationsinstanz hat 
einige Zeit vor der Aushebung in jedem Aushebungsbezirke eine Aushebungscommission zu- 
sammen zu treten, welche aus 
a) dem Amtshauptmanne des Bezirks, 
b) einem Offiziere der Armee und 
C) aus einem richterlich befähigten Beamten des Bezirks 
besteht. 
In den Schönburgischen Receßherrschaften tritt an die Stelle des Amtshauptmanns der 
Vorstand der Gesammtcanzlei. 
58. Derselben werden ein Militär= und ein Civilarzt beigegeben, welche die Dienst- 
tüchtigkeit der gestellten und maaßgerecht (§& 22) befundenen Militärpflichtigen gemeinschaftlich 
zu untersuchen und darüber ihr Gutachten abzugeben haben. 
Wenn die active Armee auf den Kriegsfuß gestellt worden und es sich deshalb nicht thun- 
lich zeigt, die Zahl der für das Aushebungsgeschäft erforderlichen Offiziere und Militärärzte 
vollständig zu beschaffen, so haben auf Anordnung der oberen Militärbehörde in Pension 
stehende Offiziere und Militärärzte oder, soweit nöthig, Civilbeamte und Civilärzte aus einem 
anderen Bezirke zur Deckung des Bedarfs einzutreten.
	        
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