Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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59. Die Geschäfte der Aushebungscommission bestehen in 
a) Besorgung und Leitung des ganzen Aushebungsgeschäfts, welchem die vorher bei der 
Bezirksamtshauptmannschaft einzureichenden und von dieser nach erfolgter Prüfung 
bei Vorbereitung der Bezirksliste zu benutzenden Ortslisten zur Grundlage dienen, 
b) Prüfung der in Anspruch genommenen Befreiungsgründe und Entscheidung über 
dieselben, sowie über die zweifelhaft erscheinende Würdigkeit einzelner Militär- 
pflichtigen, 
) Prüfung und Cntscheidung der angebrachten Stellvertretungsgesuche, und 
d) Empfangnahme der eingezahlten Stellvertretungssummen. 
60. Den Ortsobrigkeiten liegt die Leitung der Anmeldung und Gestellung der Militär- 
pflichtigen, die Einreichung der Ortslisten, sowie die Controleführung über die Militär= und 
Dienstreservepflichtigen ob. Sie haben den Aushebungscommissionen in allen zu ihrem Ge- 
schäftsbereiche gehörigen Angelegenheiten die nöthige Assistenz zu leisten, sowie die Anmeldungs- 
und Gestellungsversäumnisse der Militärpflichtigen zu untersuchen und zu bestrafen, und es 
erleidet insoweit die nach § 20 des Gesetzes vom 2 Ssten Januar 1835 unter A den Justiz- 
behörden zustehende Competenz zu Untersuchung und Bestrafung der Hinterziehung der Militär- 
pflicht eine Beschränkung. 
61. In der Eigenschaft als untere Reclamationsinstanz (§& 57) hat die Aushebungs- 
behörde einen Reclamationstermin anzuberaumen und öffentlich bekannt zu machen, der als 
Schlußzeit für alle Reclamationsverhandlungen zu betrachten ist und bis zu welchem alle Re- 
clamationen anzubringen sind. 
Es ist hierzu in jedem Aushebungsbezirke der dritte Tag nach beendigtem Aushebungs- 
geschäfte festzusetzen. 
§662. Will daher ein Militärpflichtiger aus irgend einem Grunde auf seine Befreiung 
Anspruch machen oder bei der über ihn ausgesprochenen Unwürdigkeit oder dem ermittelten 
Tüchtigkeitsgrade nicht Beruhigung fassen, so hat er dieß bis zu und mit dem Reclamations- 
termine, und zwar in letzterem spätestens bis Mittags 12 Uhr, bei Verlust seines Anspruchs, 
bei der Aushebungscommission zu bewirken und anzubringen, im Reclamationstermine selbst 
aber jedenfalls vor der Aushebungscommission zu Anhörung der von derselben auf die ange- 
brachte Reclamation ertheilten Entscheidung persönlich sich einzufinden und bei seinem Nicht- 
erscheinen zu gewarten, daß die ihn betreffende Entscheidung Nachmittags 5 Uhr als bekannt 
gemacht werde angesehen werden. 
Sind die Geschäfte im Reclamationstermine selbst nicht vollständig zu erledigen, so kann 
die letztgedachte Frist von der Aushebungscommission bis zum nächstfolgenden Tage Nachmit- 
tags 5 Uhr erstreckt werden.
	        
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