Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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107. Wenn ein Ausgetretener bei der angestellten Untersuchung sich vollständig zu 
rechtfertigen vermag, so ist derselbe zur Anmeldung und Gestellung bei nächster Aushebung 
verbindlich zu machen und bis dahin der in den I§ 96 und 988 geordneten Controle zu 
unterwerfen. 
108. Erklärt er aber, seine Militärpflicht durch persönliche Dienstleistung sofort er- 
füllen zu wollen, so ist derselbe der ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen und bei befundener 
Tüchtigkeit der Militärbehörde zur Einstellung in den Dienst zu überweisen. 
# 109. Ausgetretene (§ 105) sind hinsichtlich ihres Vermögens nach Verfluß eines 
Jahres von dem Tage an gerechnet, wo sie sich zur Aushebung persönlich hätten stellen sollen, 
den Deserteurs gleich zu behandeln. 
110. Jeder Militärpflichtige, welcher seinen Körper verstümmelt, oder durch Anwend- 
ung künstlicher Mittel Gebrechen hervorgebracht oder ein Verbrechen begangen hat, ist, wenn 
im Laufe der deshalb angestellten Untersuchung sich ergiebt, daß derselbe dadurch sich dem 
Militärdienste zu entziehen beabsichtigte, zu einer doppelten Dienstzeit in der activen Armee 
und zweijährigen Verpflichtung zur Kriegsreserve einzustellen, dafern er zu diesem Dienste noch 
tüchtig und würdig befunden worden. 
111. Wird dagegen ein solcher Mann zum Militärdienste untüchtig befunden, so soll 
derselbe nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Art. 131, dafern er schon vorher untüch- 
tig gewesen ist, mit Gefängnißstrafe von einem bis zu drei Monaten, war er aber vorher 
tüchtig, oder wird er für unwürdig erachtet, mit Arbeitshausstrafe bis zu einem Jahre belegt 
werden, und in den beiden letzten Fällen außerdem noch die zu Verschaffung eines Stellver- 
treters gesetzlich bestimmte Einstandssumme zu entrichten verbunden sein. Bei Unvermögen 
zu sofortiger Erlegung des Einstandsgeldes tritt die § 25 enthaltene Bestimmung ein. 
Wird das Verbrechen, welches ein Militärpflichtiger beging, in der Absicht, sich dadurch 
dem Militärdienste zu entziehen, an sich mit einer höheren Strafe geahndet, so ist bei Ab- 
messung der letzteren die auf Hinterziehung der Militärpflicht gerichtete Absicht als Erschwer- 
ungsgrund zu berücksichtigen. 
Wer einen Anderen mit dessen Einwilligung Behufs der Hinterziehung der Militärpflicht 
verstümmelt oder gebrechlich macht, ist ebenfalls mit der im ersten Abschnitte dieses Paragraphen 
angedrohten Strafe zu belegen. 
112. Jeder Militärpflichtige, welcher in der Absicht, vom Militärdienste frei zu blei- 
ben, einen Staatsdiener oder eine der im Art. 3644 des Strafgesetzbuchs bezeichneten verpflich- 
teten Personen zu Ausstellung falscher Zeugnisse oder zu einer anderen ihrer Amts= oder Dienst- 
pflicht entgegenlaufenden Handlung oder Unterlassung zu verleiten gesucht hat, soll, wenn diese 
Absicht auch nicht erreicht und er zum Dienste tüchtig befunden worden ist, zu neunjähriger 
1858. # 35
	        
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