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Dienstzeit in der activen Armee und zweijähriger Verpflichtung zur Kriegsreserve eingestellt,
im Falle der Untüchtigkeit aber, in Gemäßheit Art. 367 des Strafgesetzbuchs, mit Gefängniß
bis zu einem Jahre oder, wenn die zu erkennende Gefängnißstrafe nicht über zwei Monate be-
trägt, mit Geldbuße bis zu Zweihundert Thalern bestraft werden.
& 113. Die zuletzt gedachte Strafe, beziehendlich die Strafe des beendigten oder nicht
beendigten Versuchs trifft auch jeden, welcher durch Geschenke, Leistungen oder Versprechungen
einen Staatsdiener oder eine der im Art. 364 des Strafgesetzbuchs bezeichneten verpflichteten
Personen zu Ausstellung falscher Zeugnisse oder zu einer anderen ihrer Amts= oder Dienstpflicht
entgegenlaufenden Handlung oder Unterlassung zu verleiten gesucht hat, um einen Militär-
pflichtigen seiner Militärpflicht zu entziehen, wenn die Absicht auch nicht erreicht worden ist.
& 114. Wer auf eine andere Weise die Hinterziehung der Militärpflicht eines Mannes
absichtlich befördert oder zu befördern gesucht hat und nicht den dießfallsigen besonderen Vor-
schriften des Militärstrafgesetzbuchs unterworfen ist, soll zu einer dem Grade des Verbrechens
angemessenen Gefängnißstrafe verurtheilt werden, insofern er sich nicht dabei eines Verbrechens
schuldig gemacht hat, welches durch die bestehenden Gesetze mit einer noch härteren Strafe be-
droht ist.
*115. Alle Diejenigen, welche durch Versäumniß ihrer Amtsobliegenheiten unabsicht-
lich zur Hinterziehung der Militärpflicht beigetragen haben, sind mit einer nach Verhältniß der
Größe oder Wiederholung der Vernachlässigung von einem bis auf zwanzig Thaler anstei-
genden Geldstrafe zu belegen.
116. Die Ausflucht, die in diesem Gesetze in Bezug auf Hinterziehung der Militär-
pflicht enthaltenen Bestimmungen nicht gekannt zu haben, kann in keinem Falle berücksichtigt
werden.
117. Die wegen beabsichtigter Bestechung angebotenen oder gegebenen Geschenke fließen
in den Stellvertretungsfonds.
Dritter Abschnitt.
Entlassung aus der Armee.
118. Die Entlassung aus der Armee geschieht ehrenvoll durch Verabschiedung, un-
ehrenvoll durch Entfernung.
Verabschiedung.
a) wegen abgelaufener Dienstzeit.
119. Wenn die § 3 für die Mannschaften der activen Armee und der Kriegsreserve
bestimmte oder gesetzlich (& 4) oder vertragsmäßig verlängerte Dienstzeit abgelaufen ist, erfolgt
die Entlassung aus der Armee mittelst zu ertheilenden Abschiedes.