Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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5) wegen gebrauchter Stellvertretung. 
7 1 120. Ist einem Soldaten gestattet worden, in Gemäßheit § 73 von der Stellver- 
zitung Gebrauch zu machen, so erfolgt nach Erlegung des Einstandsgeldes dessen Verabschiedung. 
c) wegen Dienstuntüchtigkeit. 
79121. Wenn ein Soldat während der Dienstzeit völlig untüchtig und die Untüchtigkeit 
durch ein von dem Generalstabsarzte der Armee mit zu vollziehendes Zeugniß des betreffenden 
Militärarztes nachgewiesen wird, ist derselbe mittelst Abschiedes aus der Armee sofort zu 
entlassen. 
Entfernung. 
5 122. Entfernung aus der Armee tritt ein wegen schlechter Aufführung oder wegen 
verbrecherischer Handlungen, und zwar im ersten Falle nach der Entscheidung des Kriegsministe- 
riums auf vorhergegangenen Antrag der Commandobehörde, im zweiten Falle, wenn das be- 
gangene Verbrechen nach den Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuchs die Ausschließung aus 
dem Militärstande zur Folge hat. 
In beiden Fällen hat der Entfernte, wenn er nach dem Ermessen des Kriegsministeriums 
in Gemäßheit § 2 3 für unwürdig zu dem Dienste in der Armee zu erachten ist, das gesetzliche 
Einstandsgeld 68) zu erlegen, welches jedoch nach Maaßgabe der bereits zurückgelegten 
Dienstzeit verhältnißmäßig vermindert werden soll. Bei Zahlungsunfähigkeit ttitt die § 25 
enthaltene Bestimmung ein. 
* 123. In beiden § 122 gedachten Fällen ist dem zu Entfernenden statt des Abschiedes 
ein Entlaßschein zu ertheilen, in welchem die Ursache der Entfernung ausgedrückt sein muß. 
Versetzung. 
& 124. Versetzung aus der activen Armee in die Kriegsreserve noch vor dem Eintritte 
der Reservepflicht kann stattfinden wegen Erhaltung hülfsbedürftiger Familien. 
Soldaten, deren Familien während ihrer Dienstzeit in die § 5b bezeichnete Lage kom- 
men, sind, wenn sie auf ihr Ansuchen von der oberen Militärbehörde als einzige Familien- 
ernährer anerkannt worden, aus der activen Armee einstweilen in die Kriegsreserve zu ver- 
setzen, im Uebrigen aber, da diese Versetzung nur der über sie zu führenden Controle halber 
geschieht, nicht den Mannschaften der Kriegsreseroe gleich, sondern während ihrer gesetzlichen 
sechsjährigen Dienstdauer als noch der activen Armee verpflichtet zu achten. 
Wenn daher die Verhältnisse, welche diese Versetzung zur Folge gehabt haben, vor dem 
Ablaufe ihrer gesetzlichen sechsjährigen Dienstzeit in der activen Armee sich erledigen, so haben 
dieselben in die active Armee zurückzutreten und daselbst die an der nurgedachten gesetzlichen 
Dienstzeit noch fehlende Zeit nachzudienen. 
35“.
	        
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