Gesech-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Istes Stück vom Jahre 1858.
1) Verordnung,
die Beaufsichtigung und Verwendung des Stempels zu Auctionen und
Subhastationen betreffend;
vom 3üsten December 1857.
In der dem Mandate, die neue Einrichtung der Stempelsteuer betreffend, vom 1 lten Ja-
nuar, für die Oberlausitz vom 1 2ten August 1819 beigefügten, alphabetischen Stempeltaxe
ist wegen des von Auctionen und Subhhastationen zu entrichtenden Stempels bei den Worten
„Auction und Subhastation“ unter Anderem wörtlich vorgeschrieben:
„Der Stempel wird zum Auctions= oder Subhastationsprotocolle genommen.
Das Auctionsprotocoll hat der Auctionator jedesmal bei der Obrigkeit nebst dem
gehörigen Stempelbogen einzureichen, welcher letztere alsdann gewöhnlichermaaßen zu
cassiren und der Gegenstand, wozu er verwendet worden, darauf zu bemerken ist.“
Wenn nun aber bezüglich dieser Bestimmung darüber Zweifel sich erhoben haben,
1) welche Behörde in den Städten, wo Justiz und Verwaltung getrennt sind, als die
Obrigkeit, welche bei Auctionen die vorgedachten Geschäfte zu besorgen habe,
zu verstehen sei;
2) bei welcher Behörde die Protocolle über außergerichtliche Subhastationen Behufs der
Stempelcassationen einzureichen seien
und
3) innerhalb welcher Frist die Einreichung der Versteigerungsprotocolle Behufs der
Stempelcassation zu geschehen habe,
so wird zu Beseitigung dieser Zweifel hiermit Folgendes verordnet:
Zu 1.
Bei Auctionen, welche im Auftrage einer Behörde stattfinden, hat der Auctionator das
darüber aufgenommene Protocoll oder Verzeichniß mit dem erforderlichen Stempelbogen bei der
1868. 1!