Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Die Zeit, während welcher sie befreit geblieben, wird ihnen aber hierbei nur dann zu 
Gute gerechnet, wenn die Verhältnisse, welche ihre Versetzung bewirkten, nicht willkührlich von 
ihnen aufgegeben worden sind. 
Während der gesetzlichen sechsjährigen Dienstdauer haben vesselben in jedem Jahre bei der 
betreffenden Commandobehörde nachzuweisen, daß die Verhältnisse, welche ihre Versetzung her- 
beigeführt haben, noch unverändert fortbestehen und sie ihre Ernährerpflichten vollständig erfüllt 
haben. 
Vortheile und Begünstigungen, welche für verabschiedete Soldaten eintteten können. 
* 125. Soldaten, welche nach vollendeter gesetzlicher Dienstzeit in der activen Armee 
aus selbiger ausscheiden, haben auf nachfolgende Begünstigungen Anspruch: 
à) Diejenigen, welche als Lehrlinge einer zunftmäßigen Kunst oder eines Handwerks 
durch ihre Einstellung in die Armee verhindert worden sind, ihre Lehrzeit auszuhalten, 
sollen auf ihr Ansuchen unentgeldlich zum Gesellen aufgenommen werden, sofern sie 
nach Maaßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen dazu tüchtig sind. 
b) Diejenigen, welche durch Erfüllung ihrer Militärpflicht abgehalten wurden, als Ge- 
sellen ihre Wanderschaft zu vollenden, sind von den Wanderjahren dispensirt. 
*126. Soldaten, welche wegen unmittelbar durch den Dienst entstandener Invalidität 
entlassen werden, sind, dafern die über die Pensionsverhältnisse der Militärpersonen bestehenden 
gesetzlichen Bestimmungen auf sie Anwendung leiden, zu einer Pension auszusetzen und haben, 
wenn ihre Pensionirung erfolgt, außerdem noch Anspruch auf die in 6§ 125 und 127 ent- 
haltenen Begünstigungen. 
127. Soldaten, welche wegen eingetretenen Kriegszustandes nicht entlassen werden 
konnten und über ihre gesetzliche (6 3) oder vertragsmäßig verlängerte Dienstzeit hinaus 
wenigstens ein Jahr gut gedient haben, sollen, außer den § 125 aufgeführten Begünstigungen, 
noch folgende zu Theil werden: 
es ist ihnen gestattet, wenn sie auch das Meisterrecht nicht erlangt haben, ein Handwerk, 
eine Kunst, oder ein Gewerbe, jedoch unter nachstehenden Beschränkungen zu treiben: 
aa) sie dürfen weder ein Handwerksschild aushängen, noch Gesellen und Lehrlinge 
halten, 
bb) es ist ihnen nur erlaubt, ihre Eheweiber und diejenigen ihrer Kinder zu zunft- 
mäßigen Arbeiten zuzuziehen, welche das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht 
überschritten haben, 
cc)) sie dürfen nur die von ihnen selbst gefertigten Gegenstände auf Märkten zum 
Verkaufe bringen. 
In Bezug auf den Hausirhandel sind sie den bestehenden gesetzlichen Vor- 
schriften unterworfen.
	        
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