Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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&6. Bei Festsetzung der Gestellungstage ist darauf Bedacht zu nehmen, daß selbige sich, 
soweit thunlich, an einander reihen und das Aushebungsgeschäft mit dem Anfange des Monats 
December beginnen kanmn 
K#.7. Die Ortsobrigkeiten sind unter Bezugnahme auf den Anmeldungs-, Gestellungs- 
und Reclamationstermin wegen Besorgung der Anmeldung und Gestellung der solcher unter- 
worfenen Mannschaften und der ihnen sonst dabei obliegenden Verrichtungen mit besonderer 
Anweisung zu versehen. 
# Sobald dieß geschehen, haben die Ortsobrigkeiten die nöthigen Aufforderungen zur 
Anmeldung, beziehendlich zur Gestellung der Militärpflichtigen, mit Einschluß der auf Grund 
6 5b des Gesetzes zeitlich befreiten, ingleichen der nach 6§& 1 3 und 20 des Gesetzes zurück- 
gestellten und der zur Dienstreserve gehörigen Mannschaften, zu erlassen, sowie wegen Auf- 
zeichnung derselben und rechtzeitiger Einreichung der Anmeldungslisten das Erforderliche in 
Obacht zu nehmen. 
& 9. Bei der unter den 
Behörden für das Aushebungsgeschäft 
im § 57 des Gesetzes aufgeführten Aushebungscommission führt der Bezirksamtshauptmann, 
in den Schönburgischen Receßherrschaften der Vorstand der Gesammtcanzlei, den Vorsitz und 
das Actendirectorium. 
Von demselben sind alle in Folge von Beschlüssen oder Entscheidungen der Aushebungs- 
commission und sonst nöthig werdenden Verfügungen zu erlassen, auch alle berichtlichen An- 
zeigen zu erstatten. 
# 10. Die Bestimmung der Offiziere zu Mitgliedern der Aushebungscommissionen, 
sowie der den letzteren beizugebenden Militärärzte erfolgt durch das Kriegsministerium. 
11. Als richterlich befähigtes Commissionsmitglied tritt während der Mannschafts- 
aushebung jedesmal der Gerichtsbeamte des Aushebungsorts, im Reclamationstermine der 
Gerichtsbeamte des Orts, an welchem der Reclamationstermin abgehalten wird, ein. In 
Städten, welche zugleich Sitz eines Bezirksgerichts und eines Gerichtsamtes sind, hat der Vor- 
stand des Gerichtsamtes, bei dem Vorhandensein mehrerer Gerichtsimter der Vorstand des 
Gerichtsamtes für den Landbezirk, in der Stadt Leipzig der Vorstand des Gerichtsamtes 
Leipzig I diese Function zu übernehmen. 
& 12. Wenn im einzelnen Falle Localverhältnisse diese Bestimmung nicht anwendbar 
erscheinen lassen, so hat der betreffende Amtshauptmann an das Kriegsministerium Anzeige zu 
erstatten und wegen Zuziehung eines anderen richterlich befähigten Beamten seine Vorschläge 
zu eröffnen.
	        
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