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13. Wird ein Commissionsmitglied auf Zeit behindert, an dem Aushebungsgeschäfte
Theil zu nehmen, se hat, was den Militärcommissar anlangt, dieser wegen Abordnung eines
Stellvertreters an das Kriegsministerium alsbald Meldung zu machen, der Gerichtsbeamte
dagegen den ihm in seinem Amte verfassungsmäßig zugeordneten Stellvertreter für sich ein-
treten zu lassen, der Amtshauptmann endlich an die Kreisdirection Behufs der Abordnung eines
ihrer Mitglieder Anzeige zu erstatten. ·
Tritt eine solche Behinderung nur für einen Tag und überhaupt so unerwartet ein, daß
abhülfliche Vorkehrungen nicht sofort zu treffen sind, so kann zwar das betreffende Mitglied
ein anderes einstweilen mit seinem Auftrage versehen, immittelst nöthig werdende commissarische
Beschlußfassungen aber sind bis dahin auszusetzen, wo die Commission wieder vollzählig ist.
Für die Reclamationsverhandlungen ist eine solche Auftragsertheilung nicht zulässig, viel—
mehr die Anwesenheit aller Commissionsmitglieder oder ihrer Stellvertreter erforderlich. Ge—
stattet die Kürze der Zeit nicht, um Abordnung von Stellvertretern in der oben angegebenen
Weise nachzusuchen, so kann der Amtshauptmann den nächsten richterlich befähigten Beamten
des Bezirks für sich eintreten lassen, der Militärcommissar aber an den nächsten Parteicom—
mandanten wegen Abordnung eines Stellvertreters sich wenden. In einem solchen Falle führt
bei Abwesenheit des Amtshauptmanns der Gerichtsbeamte des Reclamationsorts das Directorium.
14. Die Functionen als Civilaushebungsärzte haben auf amtshauptmannschaftliche
Veranlassung in der Regel die Bezirksärzte zu übernehmen. In deren Ermangelung, oder bei
eintretenden Behinderungen bleibt dem betreffenden Amtshauptmanne nachgelassen, einen anderen
Civilarzt mit diesen Geschäften zu beauftragen und denselben dazu besonders in Pflicht nehmen
zu lassen. Die Civilaushebungsärzte sind durch die Amtshauptleute mit der von der Sanitäts-
direction der Armee aufgestellten Instruction bekannt zu machen und haben solche ebenso, wie
die Militärärzte, bei Untersuchung der Diensttüchtigkeit der gestellten Mannschaften zur Richt-
schnur zu nehmen.
15. Unter den § 60 des Gesetzes erwähnten Ortsobrigkeiten sind die obrigkeitlichen
Verwaltungsbehörden begriffen. Dieselben haben, soweit nöthig, bei den ihnen übertragenen
Geschäften als obrigkeitlicher Organe vorzugsweise der Gemeindevorstände sich zu bedienen.
l 16. Ueber alle Verhandlungen und Entscheidungen der Aushebungscommissionen sind
Protocolle zu führen und hierzu zunächst die amtshauptmannschaftlichen Secretarien zu ver-
wenden. Es bleibt jedoch nachgelassen, dazu, insbesondere zu der Protocollführung im Recla-
mationstermine, auch Actuarien oder verpflichtete Protocollanten aus den betreffenden Gerichts-
ämtern zu regquiriren.
17. Während der Zeit, wo die Aushebungscommissionen nicht vereinigt sind, haben
die Amtshauptleute alle auf Aushebung Bezug habenden Geschäfte zu besorgen.
1858. 36