Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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*& 49. Auf den von der Commission den für das Untersuchungsgeschäft mit besonderer 
Instruction (§ 14) versehenen Aushebungsärzten nach dem Schema unter IV vorzulegenden,. 
zuvor gehörig ausgefüllten Befundscheinen (Visitationszetteln) haben die Aerzte das Resultat 
der ärztlichen Untersuchung nach Anleitung § 46 des Gesetzes, unter specieller Angabe der 
Ursachen der Mindertüchtigkeit, der zur Zeit vorhandenen Untauglichkeit oder der Untüchtigkeit, 
zu bemerken, auch die dießfallsigen Bemerkungen mittelst eigenhändiger Unterschrift zu voll- 
ziehen. Das Resultat der Messung ist von der Commission auf die Visitationszettel auf- 
zutragen. 
50. Von den Visitationszetteln werden die Resultate der Messung und ärztlichen 
Untersuchung mit den Worten „tüchtig, mindertüchtig, zur Zeit untauglich, untüchtig, unter- 
mäßig" ohne weitere specielle Erläuterungen in die Bezirksliste, sowie auf die Geburts= und 
Gestellscheine übergetragen, die Visitationszettel aber, nach den vorangegebenen Elassen des 
Diensttüchtigkeitsstandes geordnet, den Protocollen (§& 37) als Unterlagen beigefügt. 
Bei den Tüchtigen hat der Militärcommissar anzumerken, zu welcher Truppengattung sie 
sich eignen. 
& 51. Sollte sich bei der Gestellung unbedingte Dienstuntüchtigkeit sofort nach dem 
Augenscheine ergeben, so bleibt dem Ermessen der Commission überlassen, Befreiung vom 
Militärdienste ohne vorherige ärztliche Untersuchung auszusprechen. 
852. Für die in den Landes-Versorgungsanstalten, sowie in der Blindenanstalt und 
dem Taubstummeninstitute zu Dresden aufgezeichneten Individuen sind nach den Notizen der 
Aufzeichnungslisten deren Geburtsscheine mit Befreiungsbescheinigungen zu versehen, oder, so— 
weit nöthig, besondere Befreiungsscheine auszustellen und solche an die betreffenden Anstalten 
abzugeben. 
*53. Die Untersuchung der in den Landes-Straf= und Correctionsanstalten aufge- 
zeichneten militärpflichtigen Detinirten erfolgt noch vor dem Eintritte der Mannschaftsgestellung 
in diesen Anstalten selbst durch die Anstaltsärzte und die zur Aushebung beorderten Militär- 
ärzte unter Concurrenz und Leitung der Anstaltsbehörden. Die Militärärzte haben sich zu 
diesem Behufe bei Letzteren persönlich zu melden, durch Production der erhaltenen amtshaupt- 
mannschaftlichen Veranlassung (§ 38) und der ihnen dabei zugegangenen Anmeldungslisten 
zu legitimiren und nach erfolgter Untersuchung diese Anmeldungslisten, nachdem solche zuvor von 
den Anstaltsbehörden mit der Bemerkung, daß und wenn die Mannschaftsuntersuchung statt- 
gesunden habe, versehen worden sind, nebst den ausgefüllten Visitationszetteln an die betreffen- 
den Amtshauptmannschaften zurückzugeben. 
54. Wenn bei den Gerichtsbehörden inhaftirte und deshalb nicht zur Gestellung ge- 
kommene Militärpflichtige nach beendigter Aushebung an Straf= und Correctionsanstalten in 
Folge richterlicher Entscheidungen abgeliefert werden, so ist von derjenigen Amtshauptmann- 
schaft, bei welcher die Gestellung hätte stattfinden sollen, Einleitung zu treffen, daß die Dienst-
	        
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