Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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tüchtigkeit derselben in der Anstalt bei der nächsten, nach § 53 vorzunehmenden ärztlichen. 
Untersuchung oder, wenn deren Entlassung aus der Anstalt inzwischen wieder erfolgt, in der 
58 angegebenen Weise ermittelt werde. 
#55. Bei den im § 8 des Gesetzes bezeichneten Individuen kann der Vorbehalt späterer 
Erklärung über den Eintritt in die Armee oder den Gebrauch der Stellvertretung keinen Grund 
zur Aussetzung der ärztlichen Untersuchung abgeben und ebensowenig Letztere der Berechtigung 
zu obigem Vorbehalte Eintrag thun. Wenn zu deren Einstellung in das Militär nach dem 
Ablaufe der Zurückstellungsfrist zu verschreiten ist, so bleibt solche von dem Erfolge einer noch- 
maligen ärztlichen Untersuchung abhängig. Diese kann, dafern der mit Frist Zurückgestellte bei 
deren Ablaufe in einem anderen amtshauptmannschaftlichen Bezirke, als wo er zurückgestellt. 
worden, sich aufhält und seine Erklärung daselbst abgiebt, auch in diesem vorgenommen, auch 
kann, nach Befinden, Befreiungsbescheinigung ertheilt und Einstandsgelderzahlung angenommen, 
sowie mit Ueberweisung an das Militär, oder Versetzung in die Dienstreserve (§+ 381 des Gesetzes) 
verfahren werden, die betreffende Amtshauptmannschaft hat aber derjenigen, bei welcher die 
Zurückstellung wegen Berufsbildung erfolgt ist, alsbald Nachricht zu geben (S 111). · 
856Allenichtangemeldetenundnichtsistirten,oderzwarangkmeldetemjedochohne 
ausreichende Entschuldigung bei der Gestellung ausgebliebenen Mannschaften sind zur Aufnahme 
in die Absentenlisten zu verweisen (6 113). 
&57. Die bei der Untersuchung tüchtig befundenen Mannschaften, soweit nicht deren 
Zurückstellung in Gemäßheit der 66 8 und 13 des Gesetzes eingetreten ist, sind unter noch- 
maliger Eröffnung der Reclamations= und Stellvertretungsfrist entweder sofort, oder spätestens 
am Schlusse jeder Tagesexpedition an den Militärcommissar zu überweisen, von diesem mit 
der Truppengattung, zu welcher sie sich eignen, bekannt zu machen und alsdann, nach abge- 
nommenem Handschlage, bis auf Ordre zum Eintreffen bei ihrer Truppenabtheilung in ihren 
Aufenthaltsort einstweilen zu entlassen und zu beurlauben. 
Ebenso sind die zurückgestellten Mannschaften, ingleichen die zur Zeit Untauglichen (6 20 
des Gesetzes) und die in die Dienstreserve zu versetzenden Mindertüchtigen bei ihrer Entlassung 
auf die Schlußzeit für Reclamationsanbringen, sowie auf ihre anderweite Anmeldungs= be- 
ziehendlich Gestellungsobliegenheit noch besonders hinzuweisen. 
*5. Wenn in der Zwischenzeit von einer Aushebung zu der anderen in einem amts- 
hauptmannschaftlichen Bezirke eine ärztliche Untersuchung nöthig wird, so ist selbige auf Ver- 
anlassung der Amtshauptmannschaft durch einen oberen Militärarzt der nächsten Garnison und 
den betreffenden Bezirksarzt vorzunehmen. 
*59. Die im § 13 des Gesetzes bezeichnete 
Zurückstellung 
bildet die Regel und findet deshalb bei jeder Aushebung ohne weitere besondere Anordnung 
Anwendung. Ist das Kriegsministerium, als obere Militärbehörde, im einzelnen Falle wegen
	        
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