Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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des Mannschaftsbedarfs genöthigt, hiervon eine Ausnahme eintreten zu lassen, so wird dasselbe 
nöch vor dem Beginne der Aushebung die Amtshauptmannschaften davon in Kenntniß setzen 
und mit besonderer Verordnung versehen. 
6 60. Würde einem Militärpflichtigen, welcher nach §& 8 des Gesetzes wegen Berufs- 
bildung auf Zurückstellung Anspruch macht, gleichzeitig ein Zurückstellungsgrund in Gemäßheit 
l 13 des Gesetzes wegen noch zu erwartender Körperlänge zur Seite stehen, so ist dem letz- 
feren, für den Militärpflichtigen ohnehin vortheilhafteren Zurückstellungsgrunde der Vorzug zu 
geben und der erstere dann erst in Anwendung zu bringen und darüber Beschluß zu fassen, 
wenn sich bei anderweiter Gestellung solcher Zurückgestellten ergiebt, daß sie inzwischen eine 
Maaßlänge von 68 Zoll oder darüber erreicht haben, mithin dem Militär sofort zu überweisen 
sein würden, dafern ihnen nicht der bereits wegen Berufsbildung geltend gemachte Anspruch 
noch zur Seite stünde und zur Erledigung zu bringen wäre. 
Tritt bei einem solchen in Gemäßheit & 13 des Gesetzes Zurückgestellten in der Zwischen- 
zeit und vor der anderweiten Gestellung die Einberufung zum Ersatze oder zur Ergänzung ein, 
so ist der wegen Berufsbildung geltend gemachte Anspruch auf Zurückstellung ohne Anstand 
von der Bezirksamtshauptmannschaft zu erörtern und, wenn er nach den gesetzlichen Bestimm- 
ungen ausreichend begründet befunden wird, unter Hinweisung auf die nun nach § 10 des 
Gesetzes obliegende Verpflichtung, zuzugestehen, an der Stelle des in dieser Weise Zurückgestellten 
aber der der Maaßlänge zunächst folgende Ersatz= oder Ergänzungspflichtige dem Militär zu 
überweisen. 
+61. Gesuche um Zurückstellung wegen Berufsbildung sind spätestens im Reclama- 
tionstermine bis Mittags 12 Uhr anzubringen. 
62. Ueber die nach § 13 des Gesetzes Zurückgestellten haben die Amtshauptmann- 
schaften die daselbst vorgeschriebene Liste sämmtlicher Altersclassen nach dem Schema unter V. 
alsbald nach dem Schlusse jeder Aushebung (§ 93) an das Kriegsministerium einzureichen. 
63. Ausgetretene haben einen Anspruch auf die § 1 3 des Gesetzes erwähnte Zurück- 
stellung nicht, sondern sind bei befundener Tüchtigkeit dem Militär sofort zu überweisen. 
664. Die nach § 59b des Gesetzes den Aushebungscommissionen obliegende 
Prüfung der in Anspruch genommenen Befreiungsgründe 
ist, insoweit sie nicht schon während der Mannschaftsuntersuchung hat erfolgen und erledigt 
werden können, im Reclamationstermine vorzunehmen und spätestens an dem darauf nächst- 
folgenden Tage (§ 62 des Gesetzes) Bescheid auf die erhobenen Reclamationen zu ertheilen. 
Bei der Bescheidsertheilung, welche, soweit möglich, mündlich zu geschehen hat, sind die 
Beschiedenen zugleich auf die gesetzlich bestimmte Recursfrist (§J 62 des Gesetzes) ausdrücklich 
hinzuweisen. 
1858. 37
	        
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