Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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F 88. Tritt in Gemäßheit & 14 des Gesetzes die Nothwendigkeit einer 
Ersatzleistung oder Ergänzung 4 
ein, so hat, was die Ersatzleistung anlangt, die betreffende Commandobehörde darüber 
Anzeige an das Kriegsministerium zu erstatten, darauf auf Anordnung des Letzteren diejenige 
Amtshauptmannschaft, in deren Bezirke der in Abgang gekommene Recrut ausgehoben worden, 
die Ueberweisung des erforderlichen, in Gemäßheit & 16 des Gesetzes zunächst zu berufenden 
Ersatzmannes vorzukehren und denselben zu bedeuten, sich zum Eintritte in die active Armee 
auf Ordre bereit zu halten, dafern er nicht von der ihm nach § 70 b des Gesetzes gestatteten 
Stellvertretung binnen achttägiger Frist Gebrauch machen sollte. Hat derselbe diese Vergün- 
stigung ungenützt vorüber gehen lassen, so ist von der Amtshauptmannschaft der gehörig aus- 
gefüllte Geburts= oder Gestellschein desselben an das Kriegsministerium, sowie im entgegen- 
gesetzten Falle das erlegte Einstandsgeld an Letzteres, beziehendlich die vorhandene Wirthschafts- 
verwaltung einzusenden. 
g 89. Ist die im § 15 des Gesetzes bestimmte sechsmonatliche Ersatzfrist abgelaufen, so 
bleiben die von der Ersatzleistung nicht betroffenen Mannschaften gemäß & 17 des Gesetzes 
zur Ergänzung vorbehalten, dafern sie nicht bei der anderweiten Gestellung wegen inzwischen 
erreichter Körperlänge von 68 Zoll dem Militär Behufs des Eintritts in den Dienst der activen 
Armee zu überweisen sind. 
§ 90. Nach dem Ablaufe des zur Ersatzbereithaltung bestimmten Zeitraums sind von den 
Amtshauptmannschaften die Geburts= oder Gestellscheine der in den Militärdienst nicht ein- 
gestellten Ersatzleute mit der gehörigen Ausfüllung an die betreffenden Obrigkeiten zur Aus- 
händigung an selbige abzugeben und dabei die zur Ersatzleistung in die active Armee einbe- 
rufenen Mannschaften namentlich zu bezeichnen. Auch können alsdann den nicht einberufenen 
Mannschaften von den Ortspolizeibehörden Pässe und Wanderlegitimationen bis vier Wochen 
nach dem nächstfolgenden Anmeldungstermine (bis zum 1 sten December), jedoch unter der im 
§#96 des Gesetzes erwähnten Voraussetzung und Beschränkung, ertheilt werden, während, so 
lange die Ersatzbereithaltung dauert, keinem Ersatzpflichtigen gestattet ist, sich ohne obrigkeitliche 
und beziehendlich amtshauptmannschaftliche Genehmigung aus dem ihm angewiesenen Bezirke 
zu entfernen. 
& 91. Wenn ein Ersatzmann während der Dauer seiner Bereithaltung einen immittelst 
eingetretenen Befreiungsgrund in Anspruch nehmen will, so ist von ihm das dießfallsige Gesuch 
bei der Bezirksamtshauptmannschaft anzubringen. Letztere hat darauf, soweit nöthig, an vie 
Kreisdirection Bericht zu erstatten, und, wenn dem Suchen Statt gegeben worden, dem Kriegs- 
ministerium das Ergebniß anzuzeigen, was aber den betreffenden Ersatzmann selbst anlangt, 
der Entscheidung gemäß das Erforderliche zu verfügen.
	        
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