Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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#92. Sind# bei einer Aushebung so viel tüchtige Mannschaften, als zur Cempletirung 
der activen Armee erforderlich, nicht erlangt worden, so kann zum Behufe der Ergänzung 
der noch fehlende Mannschaftsbedarf aus den auf Grund § 13 des Gesetzes Zurückgestellten 
der nächstvorhergehenden zweiten und, dafern nöthig, dritten Altersclasse herbeigezogen werden. 
93Es haben daher, um möglichst bald ersehen zu können, in welcher Maaße eine 
Einberufung von Ergänzungsmannschaften eintreten könne, die Amtshauptmannschaften binnen 
kängstens acht Tagen, von Beendigung des Aushebungsgeschäfts an gerechnet, eine summarische 
Uebersicht des Ergebnisses desselben nach dem Schema unter VI nebst der im §& 62 gedachten 
Liste an das Kriegsministerium einzureichen, von welchem denselben alsdann die Zahl der zur 
Ergänzung der activen Armee zu überweisenden Mannschaften mitgetheilt werden wird. 
694. Ist nicht aus jeder Amtshauptmannschaft eine ganze Altersclasse, sondern nur ein 
Theil derselben zur Ergänzung in den Dienst einzuberufen, so wird der Bedarf auf die ver- 
schiedenen Amtshauptmannschaften quotenmäßig nach der Zahl der in dem Bezirke einer jeden 
derselben ergänzungspflichtigen Mannschaften der betreffenden Altersclasse ausgeworfen. 
6 95. Die Amtshauptmannschaften haben die dem Militär zur Ergänzung zu über- 
weisenden Mannschaften ihrer zu gewarten habenden Einberufung halber in Gemäßheit §& 88 
zu bedeuten und hinsichtlich der Ueberweisung derselben das daselbst vorgeschriebene Verfahren 
zu beobachten. 
6 96. Militärpflichtige Mannschaften, welche in Gemäßheit der §§ 67 und 68 des 
Gesetzes von der 
Stellvertretung 
Gebrauch machen wollen, haben ihre dießfallsigen Gesuche während der Dauer der Aushebung 
und bis zum Ablaufe des Reclamationstermins bei der Bezirksaushebungscommission, nach 
gedachtem Termine aber bei der Bezirksamtshauptmannschaft binnen der im § 69b des Ge- 
setzes festgesetzten Frist anzubringen. Ebendaselbst hat auch die Erlegung des Einstandsgeldes 
zu erfolgen. 
+A# 97. Die auf Grund § 13 des Gesetzes zurückgestellten Mannschaften können von der 
Stellvertretung eher nicht Gebrauch machen, als bis sie zum Ersatze oder zur Ergänzung 
(& 14 des Gesetzes) in den Militärdienst einberufen, oder nach erlangter Körperlänge von 
68 Zoll einschließlich und darüber (I 18 des Gesetzes) dem Militär überwiesen werden. 
§98. Gesuche um Zulassung zur Stellvertretung vor dem Eintritte in das militär- 
pflichtige Alter sind, wenn sie auf einem der im § 71 bb und ce des Gesetzes angeführten 
Gründe beruhen, entweder bei dem Kriegsministerium, wenn bei diesem das im § 71 unter 
bb und ec bezeichnete Vorhaben unmittelbar angebracht wird, oder bei der Bezirksamts- 
hauptmannschaft einzureichen. Letzteren Falls ist von dieser darauf, soweit nöthig, nach vor-
	        
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