Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

Es sind gewählt worden 
als Mitglieder als Stellvertreter 
a) aus der ersten Kammer: 
der Oberbürgermeister Pfotenhauer in Dresden, der Kammerherr Regierungsrath a. D. von 
Rittergutsbesitzer von Römer auf Löthain Zehmen auf Stauchitz, 
und Neumark, -Anmtshauptmann von Egidy auf Naunhof, 
b) aus der zweiten Kammer: 
der Bürgermeister Dr. Hertel in Dresden, der Rittmeister v. d. A. von Nostitz-Drzewiecki 
Rittergutsbesitzer Rittner auf Merzdorf, auf Wendisch-Paulsdorf, 
Rittergutsbesitzer Oehmichen auf Choren. Kaufmann Linke in Dresden, 
Advocat Dr. Arnest ebendaselbst. 
Demnächst haben die genannten Mitglieder durch Wahl aus ihrer Mitte den Oberbürger- 
meister Pfotenhauer zum Vorstand und den Bürgermeister Dr. Hertel zum Stellvertreter des 
Letzteren bestimmt. 
In Gemäßheit §& 17 des Gesetzes vom 29sten September 1834, die Einrichtung der 
Staatsschuldencasse betreffend, wird daher Solches und daß in der Person des bei der 
Staatsschuldencasse angestellten Buchhalters 
August Gottlob Stöckhardt 
eine Aenderung nicht eingetreten, im übrigen aber auch der Vicebuchhalter 
Carl Gottlob Weber 
beauftragt ist, an des Ersteren Stelle abwechselnd der nach §17 des Gesetzes vom 29sten Sep- 
tember 1834 zu bewirkenden Contrasignatur der Schuldscheine und Talons eintretenden Falls 
sich zu unterziehen, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 4ten Januar 185 . 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Geuder. 
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VI 
  
M 3) Verordnung, 
die gänzliche Einziehung der inländischen Vierpfennigstücke betreffend; 
vom 12ten Januar 1858. 
D. die nach Maaßgabe des Allerhöchsten Patents vom 9ten Mai 1 808 (C. A. C. III, 
Abth. II, Seite 328) in den Jahren 1808, 1809, 1810 und 1811 ausgeprägten 
Königlich Sächsischen Vierpfennigstücke, insoweit sie sich noch im Umlaufe befinden, zum großen
	        
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