Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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* 109. Mannschaften der Kriegsreserve, für welche nach § 82 des Gesetzes in Kriegs- 
zeiten Stellvertretung eintritt, haben ihre Gesuche um Zulassung zu letzterer auf dem Dienst- 
wege bei der ihnen zunächst vorgesetzten Commandobehörde binnen der im § 83 des Gesetzes 
angegebenen Frist anzubringen und gleichzeitig bei selbiger den Einstandsvertrag zur Weiterbe- 
förderung an das Kriegsministerium einzureichen. 
Bei derselben Behörde ist auch von ihnen das Einstandsgeld zu erlegen. 
110. Zu der im § 87 des Gesetzes angeordneten gerichtlichen Vollziehung des Ein- 
standsvertrags ist es ausreichend, wenn der Einsteller und der Einsteher sich zu dessen Inhalte 
und Unterschriften vor Gericht bekannt haben. Insoweit unter den Contrahenten Unmündige 
sich befinden, ist von den betreffenden Gerichtsbehörden auf deren Bevormundung Bedacht zu 
nehmen. 
111. Zu Ausmittelung der bei der Mannschaftsgestellung unentschuldigt 
Ausgebliebenen (Absenten,) 
hat jede Amtshauptmannschaft nach Anleitung der Bezirksliste über die in ihrem Bezirke an- 
gemeldeten und gestellten, jedoch in anderen Bezirken gebornen, oder zur erst= beziehendlich zweit- 
maligen Gestellung gekommenen Mannschaften (§§ 1 8 und 20 des Gesetzes) nach dem Schema 
unter XVII Listen anzufertigen und solche binnen drei Wochen, vom Tage nach dem Recla- 
mationstermine an gerechnet, den Amtshauptmannschaften der Geburts= oder früheren Gestellungs- 
orte der betreffenden Individuen zuzusenden, oder, nach Befinden, binnen gleicher Frist Vacat- 
scheine mitzutheilen. 
112. Alsbald nach dem Eingange dieser Listen sind bei jeder Amtshauptmannschaft 
sowohl diejenigen Mannschaften, welche aus ihren Geburtsorten selbst, oder aus anderen Orten 
des amtshauptmannschaftlichen Bezirks sich gestellt haben, als auch diejenigen, welche, obwohl 
sie in selbigem geboren sind, oder beziehendlich sich bei der vorletzten Aushebung daselbst gestellt 
haben, in anderen amtshauptmannschaftlichen Bezirken zur Gestellung gekommen, in den be- 
treffenden Listen abzustreichen. 
113. Ueber die nach dessen Erfolge sich noch als Abwesende ergebenden Individuen 
haben die Amtshauptmannschaften nach dem Schema unter XVIII alsbald Listen (Absenten- 
listen) anzufertigen, auf Grund derselben wegen Ermittelung der gedachten Individuen Erörter- 
ungen anzustellen und, nach Befinden, die Vorschriften im § 101 des Gesetzes in Ausführung 
zu bringen. 
114. Die Resultate dieser Erörterungen sind, soweit sie zu einer Erledigung geführt, 
in den Listen kurz anzumerken und letztere, wenn es nicht gelungen ist, die sämmtlichen darin 
verzeichneten Absenten zur Abstreichung zu bringen, längstens zu Ende des Monats April des 
auf jede Aushebung folgenden Jahres mittelst Berichts an die Bezirkskreisdirection einzureichen.
	        
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