Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Theil so abgeführt sind, daß deren Gepräge nicht mehr deutlich zu erkennen ist, so hat das 
unterzeichnete Ministerium nunmehr die gänzliche Einziehung dieser Münzsorte beschlossen. 
Zu dem Ende wird hiermit Folgendes verordnet: 
1. Bis mit dem 30sten Juni 1 85 8 können Vierpfennigstücke zu dem Nominalpfennig- 
werthe bei den Staatscassen in unbeschränkten Beträgen noch als Zahlung verwendet oder um- 
gewechselt werden. 
2. Diesem Umtausche haben sich die Finanzhauptcasse in Dresden, ingleichen sämmtliche 
Haupt-Zoll= und Steuer= auch Neben-Zoll= und Unter-Steuer-Aemter, Rentämter, Bezirks- 
Steuereinnahmen und Salzverwaltereien zu unterziehen. 
Z. Die bis mit dem 30sten Juni 1858 nicht zur Einwechslung gelangten Vierpfennig- 
stücke sind von da ab den verbotenen Münzen beizuzählen; doch soll es gestattet sein, sich der- 
selben durch Ablieferung an die hiesige Münzstätte, welche dafür den dießfallsigen Kupferwerth 
vergüten wird, zu entledigen. 
4. Die & 2 bezeichneten Staatscassen haben die bei ihnen eingegangenen oder umge- 
tauschten Vierpfennigstücke, als Ueberschußgelder längstens binnen 1 4 Tagen nach Ablauf der 
& bestimmten Einlösungsfrist an die Finanzhauptcasse abzuliefern, im Unterlassungsfalle aber 
zu gewärtigen, daß spätere derartige Einsendungen zum vollen Ersatze ausgeworfen werden. 
5. Soweit die zur Depositenhauptcasse baar eingelieferten Gelder in Vierpfennigstücken 
bestehen, wird deren Umwechslung unmittelbar durch gedachte Casse besorgt werden. 
Wegen der darunter etwa befindlichen sogenannten Verwahrungsposten aber bleibt die dieß- 
fallsige Veranstaltung der betreffenden Depositalbehörde lediglich selbst überlassen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 2ten Januar 1858. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Geuder. 
  
Letzte Absendung: am Zten Februar 1858.
	        
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