Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(250 ) 
. 67) Bekanntmachung, 
die Stempelung der Brückenwaagen betreffend; 
vom 2ten September 1858. 
Neo § 27 der Aichordnung vom 1 2ten März 1858 dürfen nur gleicharmige Balken- 
waagen von den Aichämtern gestempelt, andere Waagen nur geprüft und darüber eine Be- 
scheinigung ausgestellt werden. 
Mit Rücksicht darauf, daß in dem benachbarten Königreiche Preußen die Stempelung der 
Brückenwaagen durch die Aichämter eingeführt ist, hat jedoch das Ministerium des Innern 
den vielfachen Anträgen, welche in dieser Beziehung an dasselbe gelangt sind, stattzugeben 
beschlossen. 
Die Aichämter werden daher ermächtigt, auf Verlangen von jetzt an auch Decimal- 
und Centesimalbrückenwaagen nach dem sogenannten Straßburger Systeme, sobald sie den von 
der Normalaichungscommission in einer an die Aichämter zu ertheilenden Instruction aufge- 
stellten Bedingungen entsprechen, mit dem im §6 19 der Verordnung vom 1 2ten März 185 8 
erwähnten Stempel zu bezeichnen. 
Rücksichtlich aller anderen Arten von Brücken-, Schnell= und sonstigen ungleicharmigen 
Waagen bewendet es jedoch bei der Bestimmung im § 27 der Aichordnung, sowie auch im 
Allgemeinen der zweite Absatz von § 10 des Gesetzes vom 1 2ten März 1858 durch vor- 
stehende Bestimmung keine Aenderung erleidet; der Gebrauch ungestempelter Brücken- 
waagen also auch fernerhin keiner Strafe unterliegt. 
Die von der Normalaichungscommission zu erlassende Instruction über die Erfordernisse 
der Waagen und deren Prüfung, wird, da sie auch für das größere Publicum von Interesse 
ist, bei Meinhold und Söhne besonders gedruckt und in gleicher Weise wie der besondere Ab- 
druck des Gesetzes, der Verordnung und der Aichordnung vom 1 2ten März 1858, zum Ver- 
kaufe gestellt werden. 
Dresden, den 2ten September 1858. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Demnth. 
  
Letzte Absendung: am 20sten September 1858.
	        
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