Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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——  ½  78)I  Verordnung,
die  -  und  Biehzählung  im  Jahre  1858  betreffend;
vom  1sten  October  1858.

J.  Gensgis  der  im  Artikel  22  der  Zollvereinsverträge  vom  30sten  März  1833  und
vom  ten  April  1853  enthaltenen  Bestimmungen  und  der  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  zu
Ausführung  derselben  getroffenen  Verabredungen  ist  im  Jahre  1858  wiederum  eine  Volkszählung
  zu  veranstalten.  Mit  derselben  soll  auch  die  regelmäßige  Viehzählung  verbunden
werden.

Zu  diesem  Ende  wird  verordnet,  wie  folgt:

&  1.  Als  Normaltermin  für  die  Volkszählung  ist
der  3te  December  185  S

dergestalt  anzusehen,  daß  die  Ausfüllung  der  Listen  jedenfalls  an  diesem  Tage  zu  beginnen  hat
und  wo  möglich  zu  beendigen  ist.  Zu  zählen  sind  alle  Personen,  welche  am  3ten  December
1858  in  irgend  einem  Orte  des  Königreichs  betroffen  werden,  gleichviel  ob  In=  oder  Ausländer.

Wo  es  auf  genaue  Zeitbestimmung  ankommt,  dient  der  Aufang  des  bürgerlichen  Tags  zum
Anhalten  und  sind  daher  alle  in  der  Nacht  vom  2ten  zum  3ten  December  erst  nach  Mitternacht
  Gebornen  nicht  mit  zu  zählen,  wohl  aber  die  erst  nach  diesem  Zeitpunkte  Gestorbenen.
Durchreisende  werden  da  gezählt,  we  sie  die  Nacht  vom  2ten  zum  Zten  December  zugebracht  haben.

&  2.  Die  Ausführung  der  Volkszählung  erfolgt  durch  die  Bewohner  selbst  dergestalt,  daß
durch  die  Ortsobrigkeit  an  jedes  Haus  die  erforderliche  Zahl  von  Haushaltungslisten  gegeben
wird,  welche  durch  den  Hausbesitzer  oder  Administrator  spätestens  bis  2ten  December  1858
an  die  Haushaltungen  —  d.  h.  an  alle  Miethparteien,  welche  direct  ermiethete  Wohnungen
inne  haben  —  zu  vertheilen  und  vom  Vorstande  der  Haushaltung  in  Gemäßhbeit  der  auf  der
Liste  abgedruckten  Erläuterungen  am  3ten  December  gewissenhaft  auszufüllen  sind.  Dabei
sind  die  Nachweise  über  Personen  oder  Haushaltungen,  welche  in  Aftermiethe  wohnen,  von  den
Vorständen  derjenigen  Haushaltungen  zu  geben,  von  deren  Wohnung  jene  einen  Theil  ermiethet
haben.  Wohnt  der  Hausbesitzer  oder  Administrator  im  Hause,  so  hat  er  auch  für  seine  Haushaltung
  eine  Haushaltungsliste  in  gleicher  Weise  auszufüllen.

3  Jeder  Hausbesitzer  oder  an  Stelle  des  letzteren  jeder  Administrator  oder  Pächter,
bei  Staats-,  Gemeinde-,  Kirchen=  und  Stiftungsgebäuden  die  verwaltende  Behörde,  erhält  für
jedes  mit  besonderer  Brandcatasternummer  versehene  Gebäude  durch  die  Obrigkeit  eine  Hausliste.

Spätestens  bis  5ten  December  sind  die  Haushaltungslisten  von  sämmtlichen  im  Gebäude
wohnenden  Haushaltungen  durch  den  Hausbesitzer  oder  Administrator  (Pächter),  oder  die  be-1858.

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