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Kosten des Eigenthümers in der Leipziger Zeitung, sowie in dem Amtsblatte des Stadtraths
bekannt zu machen und den etwaigen Inhaber desselben zu Angabe und Anmeldung seiner ver-
meintlichen Ansprüche binnen einer dreimonatlichen Frist, bei Verlust derselben, aufzufordern,
binnen welcher Zeit mit Zahlung des Capitals sowohl als der Zinsen Anstand zu nehmen ist.
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen fremden Inhaber bei der Casse producirt,
so wird die Sache sofort zur weiteren Erörterung an das Königliche Gerichtsamt hierselbst ab-
gegebben
Außerdem hat nach Ablauf der dreimonatlichen Frist der Anmelder das Eigenthum und
den Verlust des fraglichen Einlagebuchs vor der Gerichtsbehörde eidlich zu bestärken, nach dessen
Erfolg aber, seinem Wunsche gemäß, entweder Zahlung oder ein neues Buch zu erwarten.
Das verlorene Buch wird alsdann in denselben Blättern, jedoch ebenfalls auf Rechnung des
Eigenthümers, für ungültig erklärt.
17. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, sowie die darüber
ausgestellten Bücher sind einer Verkümmerung in keinem Falle unterworfen.
Die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner vorgefundenen Einlage= und Quittungs-
bücher ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
Verkümmer-
ung der Ein-
lagebücher.
* 18. Gegen die in diesem Sparcassenregulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen Unstatthaftig-
das Versäumniß der darinnen festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht Statt.
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. 82) Bekanntmachung,
die Benennung der Stadt Markneukirchen betreffend;
vom 14ten October 1858.
u Vermeidung von Unzuträglichkeiten, welche dadurch herbeigeführt worden sind, daß die
Stadt Marknenkirchen im Voigtlande sehr oft und selbst von Behörden nur unter der abge-
kürzten Ortsbezeichnung „Neukirchen“ aufgeführt wird, ist für angemessen zu befinden gewesen,
daß diesem Orte im amtlichen Verkehre inskünftige ausschließlich der Name
Marknenkirchen
beigelegt werde.
Zur allgemeinen Nachachtung wird Solches hiermit bekannt gemacht.
Dresden, am 1 Aten October 1.85 8.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Lehmann.
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keit der Wieder-
einsetzung in
den vorigen
Stand.