Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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¾ 83) Verordnung, 
die Brauerei-Gewerbsräume und Betriebsgeräthe betreffend; 
vom 14ten October 1858. 
Uhter Beziehung auf die Vorschriften in den §S 2, 3 und 4 der Biersteuerverordnung 
vom 4ten December 1833 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1833, 
Seite 421 fg.) wird, mit Allerhöchster Genehmigung, andurch verordnet, daß in die von den 
Brauereiinhabern bei dem Bezirkshauptamte einzureichenden Verzeichnisse ihrer Gewerbsräume 
und Betriebsgeräthe künftighin auch der Raum, in welchem eine Malzquetschmaschine irgend 
welcher Art aufgestellt ist, als „Gewerbsraum“ und die Malzquetschmaschine selbst als „Be- 
triebsgeräth“ aufzunehmen, hiernach aber auch die bei den Hauptämtern vorliegenden derartigen 
Verzeichnisse, insoweit nöthig, unverweilt zu vervollständigen und deshalb die erforderlichen 
nachträglichen Anmeldungen der fraglichen Gewerbsräume und Betriebsgeräthe zu bewirken sind. 
Hiernach haben sich die Haupt-Zoll= und Stenerämter, ingleichen Alle, die es angeht, zu 
achten. 
Dresden, am 1 Aten October 1858. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Schäfer. 
  
84) Verordnung, 
die Abänderung einiger Bestimmungen der Posttarordnung vom 13ten Juni 1850 
betreffend; 
vom 25sten October 1858. 
Nechvem in Gemäßheit des Gesetzes vom 1 2ten März 1858, die Einführung eines allge- 
meinen Landesgewichts betreffend, vom 1 sten November dieses Jahres an das Zollpfund nicht 
mehr in 32 Lothe, sondern in 30 Lothe zu theilen ist, sind hiernach auch einige Bestimmungen 
der Posttaxordnung für das Königreich Sachsen und das Herzogthum Sachsen-Altenburg vom 
1 Zten Juni 1850 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1850, 1 Ztes Stück, Seite 153. 
zu modificiren und wird in dieser Beziehung hiermit Folgendes verordnet:
	        
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