Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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beschlossen und finden daher unter Zustimmung Unserer getreuen Stände Nachstehendes hier- 
mit festzusetzen Uns bewogen: 
81. 
Derjenige Betrag der in Gemäßheit des Gesetzes vom 1 Oten Januar 1851 eröff- 
neten 4 procentigen Staatsanleihe, welcher in der daselbst § 7 vorgesehenen Weise oder 
im Wege freiwilligen Umtausches von Seiten der Obligationsinhaber, neben der, dem bis- 
her eingehaltenen Tilgungsplane entsprechend fortschreitenden Tilgung, noch besonders zur 
Einziehung gelangen wird, einschließlich der durch den Umtausch und die außerordentliche 
Tilgung sich ergebenden Zinsenersparnisse, soll durch eine gleiche Summe neuer vierprocentiger 
Staatsschuldencassenscheine ersetzt werden. 
62. 
Die neuen 4 procentigen Staatsschuldencassenscheine, deren Zinsenlauf vom Isten Juli 
1858 ab zu beginnen hat, sind von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staats- 
schulden, nach Form und Inhalt mit denen vom Jahre 1852 und 1855 übereinstimmend, 
jedoch unterm Tage des 1sten Juli 1858 und mit Bezugnahme auf gegenwärtiges Gesetz in 
Abschnitten zu 500 Thaler (Serie I.) und zu 100 Thaler (Serie II.), deren Jeder mit 
einem Talon und dazu gehörigen Zinscoupons zu versehen ist, dem Bedarfe entsprechend aus- 
zufertigen und an das Finanzministerium, welches mit Hülfe derselben und sonst, die zur 
außerordentlichen Tilgung und nach Befinden gänzlichen Einziehung der 47 procentigen 
Staatsschuld erforderlichen Geldmittel zu beschaffen hat, abzugeben. 
83. 
Sie bilden eine fernere Fortsetzung der zufolge der Gesetze vom 1sten Juni 1852 
und 1 3ten August 1855 bestehenden 4 procentigen Anleihe und werden mit letzterer in der 
nachstehend unter § 4—6 bezeichneten Weise unter einem Zinsen= und Tilgungsplan ver- 
einigt. 
84. 
Ihre Nummern haben sich an die letzten der im Jahre 1855 ausgegebenen anzu— 
schließen. 
85. 
Die Verzinsung erfolgt allhalbjährig in den Terminen 2ten Januar und Isten Juli bei 
der Staatsschuldencasse. 
86. 
Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes ausgegebenen 4 procentigen Staatsschulden- 
cassenscheine treten zum Termine 1sten Juli 1863 in die wegen der 185 2er und 185 ber
	        
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