Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(281) 
MÆ 89) Ausführungsverordnung 
zum Gesetze, die Errichtung einer Altersrentenbank betreffend; 
vom 6ten November 1858. 
Zu Ausführung des Gesetzes vom 6ten November 1858, die Errichtung einer Altersrenten- 
bank betreffend, wird hierdurch Nachstehendes, und zwar soviel die Bestimmungen § 9, 8 23, 
Absatz 1 und 3 und § 29 anlangt, im Einverständnisse mit den Ministerien der Justiz, des 
Innern und des Cultus und öffentlichen Unterrichts, verordnet: 
1. 10 Die Hauptverwaltung der Altersrentenbank wird der Landrentenbankverwalt- 
ung übertragen und bei derselben zu diesem Zwecke eine besondere Cassenabtheilung unter der 
Bezeichnung 
Altersrentenbank 
errichtet. Die Landrentenbankverwaltung unterzeichnet in Angelegenheiten der Altersrenten- 
bank als 
„Königl. Altersrentenbank-Verwaltung“ 
und führt ein Siegel mit dem Königlichen Wappen und der nurgedachten Unterschrift als Um- 
schrift. Die Casse aber unterzeichnet mit 
„Königl. Altersrentenbank“ 
und führt ein kleineres Siegel mit dem Königlichen Wappen und vorbemerkter Unterschrift 
als Umschrift. 
2) Außerhalb Dresden haben sich 
die Bezirkssteuereinnahmen, und an Orten, wo eine solche sich nicht befindet, die 
Hauptzoll= und Hauptsteuerämter, die Rentämter, die Untersteuerämter und die Neben- 
zollämter erster Classe 
der Annahme von Einlagen zur Weiterbeförderung an die Altersrentenbank, sowie — auf 
Anordnung der Hauptverwaltung der letzteren — der Auszahlung der Altersrenten, ingleichen 
aller sonstigen die Altersrentenbank betreffenden, wenn auch in gegenwärtiger Verordnung nicht 
besonders bezeichneten Geschäfte zu unterziehen. Vergl. §# 20 und 21 unten. 
3) Die das Cassenwesen der Altersrentenbank betreffenden Correspondenzen, sowie die 
Einlagegelder sind: 
„An die Königl. Altersrentenbank in Dresden“ 
zu adressiren; dagegen sind in den § 9, § 18, 4, §6 20 und § 26, 1 gegenwärtiger Verord- 
nung bezeichneten, sowie in Beschwerdefällen die Eingaben an die 
„Königl. Altersrentenbank-Verwaltung“ 
zu richten. 
4) Alle Einsendungen an die Altersrentenbank oder an die Altersrentenbankverwaltung 
sind, soweit sie nicht an sich die Portofreiheit genießen (&§ 28), zu frankiren. 
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