Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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#62. Die Altersrentenbank wird am 3ten Januar 1859 eröffnet. Die für 
dieselbe bestimmten Einzahlungen (vergl. & 3, Absatz 2 des Gesetzes) können in den ersten 
zwanzig Tagen jedes Monats entweder unmittelbar bei der Altersrentenbank oder bei einer 
der vorstehend & 1, 2 bezeichneten Provinzialeinnahmen bewirkt werden und zwar entweder 
a) von dem Anwarte (Versicherten) selbst, oder 
b) für diesen von einer Mittelsperson, vergl. & 6 unten, oder endlich 
C)zu Gunsten desselben von einem dritten Einleger, (Schenkgeber rc.). 
#3. 1) In allen vorstehend §& 2 unter à, b und c gedachten Fällen ist bei der erst- 
maligen Einzahlung anzugeben und beizubringen: 
a) der Familienname, die Vornamen und der Geburtstag des Versicherten unter Bei- 
fügung des Geburtsscheins desselben; 
b)) die bürgerliche Stellung, das Gewerbe und der wesentliche Wohnort des Versicherten; 
c) die Erklärung, von welchem erfüllten Lebensjahre des Versicherten ab (vergl. § 5 des 
Gesetzes) der Genuß der Rente eintreten soll; 
d) die Genehmigung des Vaters, oder des Ehemannes, wenn die Einzahlung von einer 
unter väterlicher Gewalt stehenden Person oder einer Ehefrau erfolgt; 
e) die Erklärung, ob für den Todesfall des Versicherten auf das eingezahlte Capital Ver- 
zicht geleistet oder dasselbe für diesen Fall ohne Zinsen zurückverlangt werde, in wel- 
chem letzteren Falle zugleich 
diejenige Person bestimmt zu bezeichnen ist, zu deren Disposition das eingezahlte Capi- 
tal vorbehalten bleiben soll. Endlich ist, 
g) wenn die Einzahlung von einer Sparcasse für einen Einleger derselben oder von einer 
Gesellschaft zu gegenseitiger Unterstützung für eines ihrer Mitglieder bewirkt wird, in 
dem Falle, daß die § 11, Absatz 4 des Gesetzes ihnen zugesicherten Ausnahmen bean- 
sprucht werden, von den Vorständen der ersteren zugleich zu attestiren, daß der Ver- 
sicherte bereits über zwei Jahre der Sparcasse als Einleger oder der Gesellschaft zu 
gegenseitiger Unterstützung als Mitglied, und der eingezahlte Betrag seinem Guthaben 
bei der Sparcasse oder der nurgedachten Gesellschaft, angehört habe. 
2) Diese Angaben und Erklärungen sind nach dem anliegenden Schema unter A für 
jeden Versicherten auf einem besonderen Bogen zu bewirken und in den § 2, Absatz à und b 
bezeichneten Fällen vom Versicherten selbst, im Falle §& 2, e aber vom dritten Einleger (Schenk- 
geber 2c.), zu vollziehen. 
3) Dergleichen Declarations-Schemata sind von der Altersrentenbank oder von den § 1, 2 
bezeichneten Provinzialeinnahmen unentgeldlich zu beziehen, dagegen ist für das dem Versicher- 
ten von der Altersrentenbank auszuhändigende Einlage= oder Altersrentenbuch eine Vergütung 
von 24 Ngr. zu gewähren und selbige der erstmaligen Einzahlung mit beizufügen.
	        
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