Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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c) die Erklärung, von welchem erfüllten Lebensjahre ab der Genuß der Rente ein- 
treten soll; 
d) die Erklärung, ob für den Todesfall des Versicherten auf das eingezahlte Capital 
Verxzicht geleistet, oder dasselbe für diesen Fall vorbehalten worden sei; 
e) die Angabe, zu wessen Disposition das Capital vorbehalten geblieben, 
sowie endlich bei in väterlicher Gewalt stehenden Personen und bei Ehefrauen: 
f) die Bemerkung, ob die vorschriftsmäßige Genehmigung (vergl. & 4,1 oben) sich auf 
sämmtliche Einlagen erstreckt habe, oder nicht. 
16. 1) Ebenso sind später etwaige Veränderungen in der bürgerlichen Stellung, dem 
Gewerbe oder dem wesentlichen Wohnorte des Versicherten im Buche gehörigen Orts anzu- 
merken. 
2) Nicht minder sind etwa vorkommende Veränderungen in den Bedingungen der Ein- 
lagen (vergl. oben & 7,3) oder der etwaige Widerruf einer generell ertheilt gewesenen Ge- 
nehmigung (vergl. §& 4,2 oben) im Buche anzumerken. 
17. Jedem Einlage= oder Altersrentenbuche wird eine Anleitung zur Benutzung der 
Altersrentenbank, in welcher das Gesetz, die Errichtung einer Altersrentenbank betreffend, vom 
6ten November 1858 und gegenwärtige Ausführungsverordnung mit den Beilagen A., B 
und H, ingleichen Auszüge aus den Rententarifs nebst Beispielen zu deren Gebrauche enthalten 
sein werden, unentgeldlich beigegeben. 
18. 10 Die § 1,2 oben bezeichneten Provinzialeinnahmen haben über die zur Weiter- 
beförderung empfangenen Einlagen ein Journal nach dem Schema D zu führen, den Einzahlen- 
den Interimsquittungen nach dem Schema H, gegen welche später die Aushändigung des mit 
dem Zahlungseintrage der Altersrentenbank versehenen Einlagebuchs zu erfolgen hat, auszu- 
stellen, die gesammten Einlagen selbst aber mittelst eines vollständigen, vom betreffenden Cassen- 
beamten und beziehendlich Controleur zu beglaubigenden Extracts aus dem obgedachten Journale 
unter Beifügung der betreffenden Declarationen nebst zugehörigen Beilagen oder der Einlage- 
bücher, spätestens den 2 4sten jedes Monats als Offizialsachen unter der Bezeichnung „Alters- 
renten betr.“ (vergl. § 28) an die Altersrentenbank (vergl. §& 1,3 oben) abzusenden. 
2) Bei erheblicher Ansammlung von Einlagegeldern sind im Laufe des Monats Ab- 
schlagszahlungen an die Altersrentenbank einzusenden. 
3) Der obgedachte Extract aus dem Journale nebst zugehörigen Declarationen und deren 
Beilagen verbleiben bei der Altersrentenbank als Unterlagen für das von derselben zu führende 
Hauptjournal und das darauf zu begründende Einlageregister (vergl. & 19 nachstehend). 
4) Wer nach Verfluß von 2 Monaten, vom Tage der ihm ausgestellten Interimsquittung 
an gerechnet, ungeachtet seines bei der betreffenden Provinzialeinnahme hierauf gerichteten An- 
verlangens noch nicht in den Besitz seines von der Altersrentenbank mit dem Eintrage der Ein-
	        
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