Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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zahlung und der Rente versehenen Einlagebuchs gelangt sein sollte, hat solches zur Wahrung 
seiner etwaigen Ansprüche, innerhalb des dritten Monats vom Datum der Interimsquittung 
an gerechnet, bei der Altersrentenbankverwaltung unmittelbar anzuzeigen. 
5)) Die oben genannten Provinzialeinnahmen werden die Formulare zu den vorstehend 
gedachten Interimsquittungen von der Altersrentenbank mittelst Lieferscheins in bestimmten 
Quantitäten gegen Empfangsschein zugefertigt erhalten, es haben dieselben dann über Empfang, 
Verbrauch und Bestand dieser Formulare ein Journal nach dem Schema J zu führen, auch 
am Schlusse jedes Kalendervierteljahres die wieder eingetauschten Interimsquittungen des vori- 
gen Vierteljahres mittelst Nummerverzeichnisses zur Altersrentenbank einzusenden. 
G19,10 Jede gemachte und zulässig befundene Einlage, sie möge bei der Altersrenten- 
bank unmittelbar bewirkt oder von einer der §& 1,2 bezeichneten Provinzialeinnahmen eingesendet 
worden sein, ist nebst der derselben entsprechenden vom Cassirer auszuwerfenden und vom Con- 
troleur zu prüfenden Rente bei der Altersrentenbank zunächst in das darüber nach dem 
Schema E zu führende Hauptjournal, hierauf in das Einlagebuch des Versicherten und sodann 
in das Einlageregister auf das Specialconto des Versicherten einzutragen. Hierbei ist die Ein- 
lage in die für Capital verzicht oder für Capital vorbehalt bestimmte Spalte einzustellen, je 
nachdem auf das eingezahlte Capital Verzicht geleistet worden ist oder nicht, auch ist dieselbe 
in der betreffenden Spalte des Einlagebuchs mit in Buchstaben auszudrücken. 
2) Ueber den Empfang hat zunächst der Cassirer der Altersrentenbank in der betreffenden 
Spalte des Einlagebuchs durch seine eigenhändige Namensunterschrift zu quittiren, auch die vor- 
schriftsmäßig einzureichen gewesenen Declarationen mit zu zeichnen, sodann aber hat der Cassen- 
controleur bei der Altersrentenbank, nachdem zuvor das Erforderliche über die geschehene Ein- 
zahlung im Einlageregister und im Controlejournale eingetragen worden ist, den Eintrag in der 
dazu bestimmten Spalte des Einlagebuchs durch seine eigenhändige Namensunterschrift mit zu 
zeichnen und mit dem Stempel der Casse zu versehen, worauf dem Versicherten das Buch 
auszuhändigen oder durch die einzahlende Provinzialeinnahme zuzustellen ist. 
3) Etwaige, der Annahme von Einlagen entgegen stehende Bedenken sind auf kürzestem 
Wege Seiten der Altersrentenbank mittelst Erinnerung oder nach Befinden durch Rücksendung 
der nicht zulässigen Einlagen zu erledigen. 
§ 20. Die Rentner können mit der Erhebung ihrer Renten, wenn sie dieselben nicht 
unmittelbar von der Altersrentenbank beziehen wollen, an eine von ihnen zu bezeichnende Be- 
zirkssteuereinnahme oder an ein Hauptzoll= oder Hauptsteueramt, oder an ein Rentamt gewie- 
sen werden, wobei es jedoch, so lange nicht hierunter eine abändernde Bestimmung von der 
Altersrentenbankverwaltung erfolgt, zu verbleiben hat. 
§6#21. 1) Die Liquidirung (Feststellung) einer Altersrente erfolgt zur Zeit des vor- 
her bestimmten Eintritts in den Genuß derselben durch Summirung der bezüglichen vom Ver- 
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