Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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sicherten nach und nach erworbenen in seinem Einlagebuche eingetragenen Partialrenten. Zu 
diesem Zwecke hat der Versicherte vor Eintritt jenes Zeitpunktes sein Einlagebuch unter Bei- 
fügung seines Lebensattestates, (vergl. § 23) bei der Altersrentenbank entweder unmittelbar 
oder durch Vermittlung einer der § 1, 2 oben bezeichneten Provinzialeinnahmen einzureichen 
und dabei zugleich die Cassenstelle (vergl. & 20 vorstehend) zu bezeichnen, von welcher er die 
Renten zu beziehen wünscht. 
2) Die Liquidirung einer genehmigten Invalidenrente (vergl. § 9 gegenwärtiger 
Verordnung) erfolgt im Einlageregister und Einlagebuche nach vorheriger Abstreichung der für 
die ursprünglich gewählte Genußepoche darin ausgeworfenen Altersrenten nach § 9, Absatz 5 
des Gesetzes, beziehendlich nach § 13, Absatz 1 und 4 gegenwärtiger Verordnung, auf Grund 
des bezüglichen Tarifs III. oder IV. 
3) Nach erfolgter Liquidirung einer Rente wird letztere, dafern sie wenigstens Einen 
Thaler beträgt und das Maximum von 200 Thalern nicht überschreitet, in das Rentenhaupt- 
buch der Altersrentenbank unter fortlaufender Nummer eingetragen, dem Versicherten aber, 
nunmehrigem Rentner, gegen Zurückbehaltung des Einlagebuchs von der Altersrentenbankver- 
waltung ein Certificat nach dem Schema F über die von ihm zu beziehende Rente mit 
Angabe der Cassenstelle, von welcher dieselbe zu verabreichen ist, ertheilt. Auch werden ihm 
dabei mindestens auf das laufende Jahr die Formulare zu den über die empfangenen Renten 
von ihm auszustellenden Quittungen ausgehändigt. Zugleich wird die betreffende Cassenstelle 
von der auf sie erfolgten Zahlungsanweisung durch die Hauptverwaltung der Altersrentenbank 
benachrichtigt. 
4) Enthält das Einlagebuch noch andere erst später zu liquidirende Partialrenten, so 
wird dasselbe mit jenem Certificate zurückgegeben und erst nach Erfolg der letzten Liquidation 
bei der Altersrentenbank zurückbehalten. Die liquidirte und durch das Certificat anerkannte 
Rente ist im Einlagebuche wie im Einlageregister zu löschen. 
5) Wenn die bei jener Liquidirung sich ergebende Rente weniger als Einen Thaler be- 
trägt oder das Maximum von 200 Thalern überschreitet, wird, nach der Bestimmung § 17, 
Absatz 3 des Gesetzes, die unzureichende Einlage unter Zurücknahme des Einlagebuchs, oder 
der auf jene Ueberschreitung zu rechnende Betrag der Einlage von der Altersrentenbank dem 
Einleger ohne Zinsen zurückgezahlt. Der letztgedachte Betrag wird gefunden, indem man von 
den für den Versicherten zuletzt erworbenen Renten soviel als überschüssige ansieht, als die 
Ueberschreitung des Maximums beträgt, und dann die Einlagebeträge berechnet, durch welche 
seiner Zeit diese überschüssigen Renten erzeugt worden sind. 
622. 1) Sind die Einlagen ganz oder zum Theile mit Capitalvorbehalt erfolgt, so 
erhält auch derjenige, zu dessen Disposition das Capital vorbehalten worden, ein von der Alters-
	        
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