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sicherten nach und nach erworbenen in seinem Einlagebuche eingetragenen Partialrenten. Zu
diesem Zwecke hat der Versicherte vor Eintritt jenes Zeitpunktes sein Einlagebuch unter Bei-
fügung seines Lebensattestates, (vergl. § 23) bei der Altersrentenbank entweder unmittelbar
oder durch Vermittlung einer der § 1, 2 oben bezeichneten Provinzialeinnahmen einzureichen
und dabei zugleich die Cassenstelle (vergl. & 20 vorstehend) zu bezeichnen, von welcher er die
Renten zu beziehen wünscht.
2) Die Liquidirung einer genehmigten Invalidenrente (vergl. § 9 gegenwärtiger
Verordnung) erfolgt im Einlageregister und Einlagebuche nach vorheriger Abstreichung der für
die ursprünglich gewählte Genußepoche darin ausgeworfenen Altersrenten nach § 9, Absatz 5
des Gesetzes, beziehendlich nach § 13, Absatz 1 und 4 gegenwärtiger Verordnung, auf Grund
des bezüglichen Tarifs III. oder IV.
3) Nach erfolgter Liquidirung einer Rente wird letztere, dafern sie wenigstens Einen
Thaler beträgt und das Maximum von 200 Thalern nicht überschreitet, in das Rentenhaupt-
buch der Altersrentenbank unter fortlaufender Nummer eingetragen, dem Versicherten aber,
nunmehrigem Rentner, gegen Zurückbehaltung des Einlagebuchs von der Altersrentenbankver-
waltung ein Certificat nach dem Schema F über die von ihm zu beziehende Rente mit
Angabe der Cassenstelle, von welcher dieselbe zu verabreichen ist, ertheilt. Auch werden ihm
dabei mindestens auf das laufende Jahr die Formulare zu den über die empfangenen Renten
von ihm auszustellenden Quittungen ausgehändigt. Zugleich wird die betreffende Cassenstelle
von der auf sie erfolgten Zahlungsanweisung durch die Hauptverwaltung der Altersrentenbank
benachrichtigt.
4) Enthält das Einlagebuch noch andere erst später zu liquidirende Partialrenten, so
wird dasselbe mit jenem Certificate zurückgegeben und erst nach Erfolg der letzten Liquidation
bei der Altersrentenbank zurückbehalten. Die liquidirte und durch das Certificat anerkannte
Rente ist im Einlagebuche wie im Einlageregister zu löschen.
5) Wenn die bei jener Liquidirung sich ergebende Rente weniger als Einen Thaler be-
trägt oder das Maximum von 200 Thalern überschreitet, wird, nach der Bestimmung § 17,
Absatz 3 des Gesetzes, die unzureichende Einlage unter Zurücknahme des Einlagebuchs, oder
der auf jene Ueberschreitung zu rechnende Betrag der Einlage von der Altersrentenbank dem
Einleger ohne Zinsen zurückgezahlt. Der letztgedachte Betrag wird gefunden, indem man von
den für den Versicherten zuletzt erworbenen Renten soviel als überschüssige ansieht, als die
Ueberschreitung des Maximums beträgt, und dann die Einlagebeträge berechnet, durch welche
seiner Zeit diese überschüssigen Renten erzeugt worden sind.
622. 1) Sind die Einlagen ganz oder zum Theile mit Capitalvorbehalt erfolgt, so
erhält auch derjenige, zu dessen Disposition das Capital vorbehalten worden, ein von der Alters-