Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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§ 26. 10 Der Verlust eines Einlagebuchs, eines Rentencertificats (6 21,3), oder eines 
Certificats über für den Todesfall des Rentners vorbehaltene Einlagen ist von dessen Eigen- 
thümer unter deutlicher Angabe seines Vor= und Zunamens und der Nummer des Einlage- 
buchs oder des Certificats bei der Altersrentenbankverwaltung anzuzeigen, worauf demselben, 
wenn kein, solchenfalls erst noch zu erledigendes Bedenken obwaltet, ein Duplicat des Buchs 
oder Certificats auszufertigen und das verloren gegangene mittelst öffentlicher Bekanntmachung 
durch die Leipziger Zeitung für ungültig zu erklären ist. Die hierbei allenthalben erwachsenden 
Kosten sind vom genannten Eigenthümer zu tragen. 
2) Ueber die erfolgte Ausfertigung eines solchen Duplicats ist das Nöthige betreffenden 
Orts im Einlageregister, beziehendlich im Rentenhauptbuche, anzumerken. 
& 27. Die Altersrentenbankverwaltung hat über den Stand und die von Seiten des 
Publicums stattgefundene Benutzung der Altersrentenbank alljährlich spätestens bis zu Ende 
des Monats März einen statistischen Bericht an das Finanzministerium zu erstatten, die Jah- 
resrechnungen der Bank aber — über deren Einrichtung besondere Anordnung ergehen wird — 
zur Prüfung und Feststellung an die Oberrechnungskammer abzugeben. 
&2Die von den & 1,2 gedachten Provinzialcassen an die Altersrentenbank oder an 
die Altersrentenbankverwaltung, sowie die von letzteren an erstere zu bewirkenden Sendungen 
an Geldern oder Schriftstücken werden unter der Bezeichnung „Altersrenten betreffend“ porto- 
frei befördert. 
§29. Für die nach § 9, § 21 und § 23, 1 erforderlichen Zeugnisse ist eine Gebühr 
im Inlande nicht zu beanspruchen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 6ten November 1858. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Gender.
	        
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