Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

  
  
  
(312 ) 
  
  
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Das Alter des Versicherten für die Zeit der Einzahlung (Spalte VII.) wird auf Grund der Data in Spalte II. und V 
VII., VIII. und IX. bie entsprechende Rente unter X. eingetragen. Der Eintrag dieser Renten in die bezüglichen Einlagebüch 
&19 der Ausführungsverordnung. 
Die fortlaufenden Nummern in Spalte I. sind während eines Kalenderjahres in ununterbrochener Folge fortzusetzen ur
	        
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