Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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(Gbese-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
17|4 Stück vom Jahre 1858. 
    
93) Verordnung 
wegen Annahme der Courantmünzsorten Oesterreichischer Währung im gemeinen 
Geldverkehre; 
vom 20sten November 1858. 
D. in Frage gekommen, ob den Courantmünzsorten à 2-, 1= und 1-Gulden im 45. 
Guldenfuße oder Oesterreichischer Währung der Umlauf in hiesigen Landen gestattet sei, so 
wird von den unterzeichneten Ministerien, zugleich in Ergänzung der Verordnung vom Sten 
September 1841 (Seite 227 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841), 
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, bis auf Weiteres, die gedachten Münzsorten nach 
dem Werthsverhältnisse beziehendlich à 1 Thaler 10 Neugroschen — ., — . 20 Neugroschen 
— = und — 5 Neugroschen —= im gemeinen Geldverkehre hiesiger Lande, jedoch ohne 
daß deshalb eine Zwangsverbindlichkeit für deren Annahme bestehe, in Zahlung zugelassen 
werden mögen und es haben daher Alle, die es angeht, sich hiernach gebührend zu achten. 
Dresden, am 20 sten November 1858. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Behr. 
Gender. 
  
94) Bekanntmachung, 
die Erbffnung des Eisenbahnbetriebstelegraphen auf den Stationen Glauchau und 
Gößnitz und die Aufhebung der auf der Eisenbahnstation Meerane bestehenden 
Beschränkung des Tagesdienstes betreffend; 
voln 25sten November 1858. 
Zum Anschluß an die Linien des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins sollen außer 
den bereits eröffneten Eisenbahntelegraphenstationen der westlichen Staatseisenbahnen Hohen— 
1658. 51
	        
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