Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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b) In den Fällen § 3 unter b, und wenn in den Fällen § 3 unter a erst nach Ablauf 
der oben erwähnten Frist auf Ablösung angetragen wird, ist die Ablösung ganz nach den all- 
gemeinen gesetzlichen Vorschriften über Ablösung zu behandeln und nach dem in jedem einzelnen 
Falle durch sachverständige Schätzung besonders zu ermittelnden Werthe der Jagdberechtigung 
zur Zeit der Ablösung zu bewirken. Für solche Ablösungen tritt auch die Competenz der im 
Gesetze vom 1 7ten März 1832 verordneten Ablösungsbehörden ein. 
5. Freiwillige unentgeldliche Rückgabe des Jagdrechts an die Grundstücksbesitzer steht Freiwillige 
den Inhabern von Jagdberechtigungen auf fremdem Grund und Boden jederzeit unter denselben 0e 
Beschränkungen frei, denen der Antrag auf Ablösung unterworfen ist (vergl. § 3). Es bedarf die Grund- 
dazu nicht der Einwilligung der Ersteren. besitzer. 
6. Der Antrag auf Rückgabe des Jagdrechts nach §& 1 ist bei der Verwaltungsbehörde Antrag 
erster Instanz — Anträge von Stadtgemeinden auf Rückgabe der Jagd im Stadtflurbezirke auf Rückgabe. 
bei der Amtshauptmannschaft — desjenigen Bezirks, in welchem die verpflichteten Grundstücke 
liegen, schriftlich anzubringen. 
Rücksichtlich des Umfangs, in welchem die Rückgabe der Jagd gefordert werden kann, 
treten nur die im § 3 für den Antrag auf Ablösung vorgeschriebenen Beschränkungen ein. 
Trägt von mehreren Eigenthümern eines vor dem 2ten März 1849 jagvberechtigt ge- 
wesenen Grundstücks, oder von mehreren auf denselben Grundstücken Jagdberechtigten (z. B. 
bei hoher, mittler, niederer Jagd), oder von mehreren Koppeljagdberechtigten nur Einer auf 
Rückgabe des Jagdrechts an, so kommt dieser Antrag allen übrigen Berechtigten zu statten. 
Ebenso wirkt der von einem der Mitberechtigten gestellte Antrag auf Ablösung für und gegen 
sämmtliche Betheiligte. 
In dem Antrage ist der Umfang des beanspruchten Jagdrechts und die räumliche Be- 
grenzung der Grundstücke, über welche sich dasselbe erstreckt, genau anzugeben, nicht minder 
der Rechtstitel, worauf sich der Anspruch gründet, anzuführen und auf die vorhandenen Be- 
weismittel, nach Befinden unter Beifügung der Besitzurkunden, Bezug zu nehmen, auch ist 
für Erben und sonstige Nachberechtigte die Legitimation beizubringen. 
§&# 7. Sofort nach Eingang eines Antrags nach § 6 ist derselbe von der Behörde den Zufertigung 
Verpflichteten zuzufertigen und es sind dieselben unter Hinweis auf die unten gedachten Rechts- des urre 
nachtheile aufzufordern, binnen acht Wochen unter Einreichung ihrer Besitzstandsverzeich= des Verpflich= 
nisse sich darüber zu erklären, teten. 
1) ob sie die Angaben des oder der Berechtigten für richtig anerkennen, oder was sie da- 
gegen einzuwenden haben; 
2) ob sie die Jagd sofort nach &&# 3, a und 4, a ablösen wollen (vergl. & 3). Dieser 
Antrag ist auch für den Fall, daß der Anspruch des Berechtigten ganz oder theilweise 
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