Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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bestritten wird, eventuell zu stellen, wenn die Verpflichteten sich die Vortheile des ab- 
gekürzten Ablösungsverfahrens sichern wollen; 
3) ob sie (beziehendlich eventuell) nach § 2 auf Entschädigung Anspruch machen. 
Erfolgt diese Erklärung innerhalb der angegebenen Frist nicht, oder nicht in Betreff aller 
der vorbemerkten Punkte, so wird angenommen, daß 
zu 1) die Angaben des Berechtigten als richtig zugestanden werden, 
zu 2) auf Ablösung nicht angetragen wird, 
zu 3) eine Entschädigung nicht beansprucht wird. 
Soweit verpflichtete Grundstücke (§ 2) zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke gehören, 
hat die Verwaltungsbehörde sofort nach Eingang eines Antrags nach § 6 denselben den zu 
dem betreffenden Jagdbezirke gehörigen Grundstücksbesitzern, soweit sie dabei betheiligt sind, zu- 
zufertigen; dieselben unter Einräumung einer Frist von acht Wochen nach Maaßgabe der 
Verordnung vom 1 3ten Mai 1851 unter Einforderung der Besitzstandsverzeichnisse zu einem 
Verhandlungstermine zusammen zu berufen und hierbei über die oben bezeichneten drei Fragen 
nach Anleitung des § 14 sub 1 und 2 und § 15 der gedachten Verordnung einen Beschluß 
der Jagdgenossenschaft zu veranlassen (vergl. § 3, Abs. 2, sub 2). 
Kommt ein solcher in diesem anberaumten Termine nicht oder nicht in Betreff aller Punkte 
in gültiger Weise zu Stande, so treten ebenfalls die obbezeichneten Rechtsnachtheile zu 1, 2 
und 3 in Kraft. 
Von den eingegangenen Erklärungen, beziehendlich Beschlüssen der Jagdgenossenschaft, 
sind die Berechtigten binnen längstens 14 Tagen in Kenntniß zu setzen. 
Jagdgenossenschaften haben in dem anberaumten Termine zugleich Bevollmächtigte zur 
Empfangnahme und Ouittirung (§ 2) und zur Zahlung (S§ 4 und 10) zu ernennen. 
Verfahren, §&# 8S. Werden die Angaben der Berechtigten durch die Verpflichteten bestritten, so ist von 
wenn- vie # der Behörde unverzüglich eine Verständigung zu versuchen. Im Falle des Gelingens ist 
reohnaten be- dann weiter zu verfahren, als ob gleich anfangs eine befriedigende Erklärung abgegeben worden 
stritten werden. wäre. Gelingt die Vereinigung nicht, so ist (ohne daß dadurch der Entscheidung der Justiz- 
behörde über die Beweislast vorgegriffen werden soll) den Berechtigten eine Frist von drei 
Monaten zu Betretung des Rechtsweges einzuräumen, nach deren Verfluß, wenn der Rechts- 
weg nicht beschritten worden ist, die Einwendungen, welche die Verpflichteten den Angaben der 
Berechtigten fristgemäß (§ 7) entgegengesetzt haben, für zugestanden zu achten sind. 
Bei Betretung des Rechtsweges kann, anstatt der Klage auf Anerkennung des Jagdrechts, 
Derjenige, welcher sich am 2ten März 1849 im jüngsten Besitze dieses Rechts befunden, 
Klage auf Wiedereinräumung des Besitzes der Jagd anstellen. Zu Begründung einer solchen 
Klage genügt ein einjähriger Besitz, wie ihn § 19 des Anhangs zur erläuterten Prozeßord- 
nung für das possessorium summarium bei servitutibus discontinuis erfordert.
	        
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