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Nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, wodurch dem Kläger entweder der Be—
sitz der Jagd, oder, wenn die Klage auf Anerkennung des Jagdrechts selbst gerichtet war,
letzteres zugesprochen worden, wird die Rückgahe der Jagd, oder, wenn nach §# rechtzeitig,
beziehendlich eventuell auf Ablösung angetragen ist, die Ablösung des Jagdrechts nach §# 3, à
und 4, a bewirkt.
Dem im Besitzprozesse verurtheilten Gegner ist zwar die Anstellung der petitorischen Klage
unverwehrt, er hat jedoch solche bei deren Verlust binnen drei Monaten, von Rechtskraft des
Erkenntnisses an gerechnet, anzustellen.
So lange nur auf Wiedereinräumung des Besitzes erkannt worden und die zu Anstellung
der petitorischen Klage gesetzte Frist noch nicht verflossen ist, oder nach rechtzeitig angestellter
petitorischer Klage das Enderkenntniß noch nicht Rechtskraft erlangt hat, ist sowohl die nach
& 2 den jagdleidenden Grundstücksbesitzern für Rückgabe der Jagd zu gewährende Entschädigung
aus der Staatscasse, als auch beziehendlich das Ablösungscapital zum gerichtlichen Depositum
einzuzahlen.
69. Ist keine Einwendung gegen die Angaben der Berechtigten erhoben oder sind die Berechnung der
letzteren als zugestanden zu erachten, so sind die Besitzstandsverzeichnisse der Verpflichteten nebst **z rt
ihren Erklärungen über die Ablösung und über den Anspruch auf Entschädigung an die Be= Ablösungs-
zirkssteuereinnahme behufs Ermittelung der Steuereinheiten und Berechnung der Entschädig= summen.
ungs= und beziehendlich Ablösungssumme unter Berücksichtigung der Bestimmungen im § 2
abzugeben.
Bei dieser Berechnung sind zur jagdbaren Fläche nicht zu rechnen:
a) Gebäude,
b) alle in den Flurbüchern als Hofraum und Garten angeführte Parzellen,
I) die in dem Grundsteuergesetze vom 9ten September 184 3, § 4 unter c, d und e
aufgeführten Liegenschaften,
c0 alle zu Eisenbahnzwecken erworbenen und noch im Eigenthume der Bahnverwaltung
befindlichen Grundstücke.
Soweit für Grundstücke, welche an sich zur jagdbaren Grundfläche gehören, Steuerein-
beiten überhaupt noch nicht ausgeworfen sein sollten, sind dieselben zu diesem Zwecke erst zu
ermitteln.
Wo seit dem 2ten März 1849 durch Zusammenlegungen von Grundstücken Veränder-
ungen des früheren jagdleidenden Areals vor sich gegangen sind, da treten die Parzellen, welche
die früher verpflichteten Grundbesitzer durch die Zusammenlegung erhalten haben, ganz an die
Stelle der bis zum 2ten März 1849 jagdleidend gewesenen Parzellen.
Gegen die Berechnung in vorstehender Weise ist ein Recurs nicht zulässig.