Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

Bekanntmach- 
ung der Berech- 
nung an die 
Betheiligten. 
( 328 ) 
* 10. Das Resuttat der Berechnung ist von der Bezirkssteuereinnahme, unter gleichzei- 
tiger Anzeige an das Finanzministerium, der Verwaltungsbehörde mitzutheilen, welche sowohl 
den Berechtigten, als die Verpflichteten davon in Kenntniß zu setzen hat; Letztere, im Ablös- 
ungsfalle, unter der Aufforderung, das Ablösungscapital eintretenden Falls (§ 7, 3) abzüg- 
lich der vom Staate zu empfangenden Entschädigungssumme binnen vier Wochen an die Ver- 
waltungsbehörde abzuführen. 
Nach Ablauf dieser Frist sind die Reste von Amtswegen (beziehendlich durch Requisition 
der competenten Justizbehörde) executivisch beizutreiben, soweit nicht vom Finanzministerinm 
Gestundung gewährt worden ist. 
Auszahlung 
der Entschädig- 
ungen und 
Ablösungs- 
capitale. 
Stempel= und 
Kostenfreiheit. 
Jagdrechte des 
Fiscus. 
Entschädigung 
für vom 
Staatsfiscus 
erworbene Jag- 
den. 
§ 11. Den Verwaltungsbehörden werden auf Grund der durch die Bezirkssteuerein- 
nahme erstatteten Anzeigen von dem Finanzministerium sowohl die aus der Staatscasse zu 
übertragenden Entschädigungssummen, als, soweit nöthig, verlagsweise die nach § 4, a in Ver- 
bindung mit § 10 von den Verpflichteten abzuführenden Ergänzungen der Ablösungscapitale 
zugesendet. Dieselben haben sodann sowohl die Auszahlung der Entschädigungen für die nicht 
zur Ablösung gelangenden Jagden an die Verpflichteten, als die Auszahlung der Ablösungs- 
capitale an die Berechtigten gegen gerichtliche oder gerichtlich recognoscirte Quittung und im 
letzteren Falle gegen Verzichtleistung auf das zur Ablösung gelangte Jagdrecht zu besorgen. 
Soweit die von den Berechtigten in Empfang zu nehmenden Summen in einhundert 
Thalern aufgehen, sind dieselben verpflichtet, vierprocentige Sächsische Staatsschuldscheine an 
Zahlungsstatt anzunehmen. 
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nach Maaßgabe des gegenwärtigen Gesetzes 
ist stempel= und kostenfrei. Verläge und Separatgebühren werden aus der Staatscasse 
übertragen. 
&# 12. Alle Jagdbefugnisse, welche der Fiscus selbst erst in Folge von Art. 37 der 
Grundrechte erworben hat, werden auf Verlangen der früheren Berechtigten, welche sich des- 
halb bis zum 1sten April 1859 gegen die Bezirksoberforstmeisterei schriftlich zu erklären ha- 
ben, ebenfalls mit zehn Pfennigen für jede auf der jagdbaren Grundfläche ruhende oder dafür 
noch zu ermittelnde Steuereinheit abgelöst. 
Stellt der Fiscus den Anspruch des Berechtigten ganz oder theilweise in Abrede, so ist 
die Sache an das competente Gerichtsamt abzugeben und nach § 8 zu behandeln. 
& 13. Wenn bei solchen Jagden, die innerhalb 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen 
vor dem 2ten März 1849 der Staatsfiscus gegen baare Bezahlung verkauft hat, und welche 
weder auf fiscalischem, noch auf dem Grund und Boden des Käufers gelastet haben, zwischen 
dem gegenwärtig dafür zu empfangenden Ablösungscapitale und der bezahlten Kaufsumme ein 
Unterschied zum Nachtheile des Käufers sich ergiebt, so wird dieser Unterschied auf Verlangen
	        
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