Bekanntmach-
ung der Berech-
nung an die
Betheiligten.
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* 10. Das Resuttat der Berechnung ist von der Bezirkssteuereinnahme, unter gleichzei-
tiger Anzeige an das Finanzministerium, der Verwaltungsbehörde mitzutheilen, welche sowohl
den Berechtigten, als die Verpflichteten davon in Kenntniß zu setzen hat; Letztere, im Ablös-
ungsfalle, unter der Aufforderung, das Ablösungscapital eintretenden Falls (§ 7, 3) abzüg-
lich der vom Staate zu empfangenden Entschädigungssumme binnen vier Wochen an die Ver-
waltungsbehörde abzuführen.
Nach Ablauf dieser Frist sind die Reste von Amtswegen (beziehendlich durch Requisition
der competenten Justizbehörde) executivisch beizutreiben, soweit nicht vom Finanzministerinm
Gestundung gewährt worden ist.
Auszahlung
der Entschädig-
ungen und
Ablösungs-
capitale.
Stempel= und
Kostenfreiheit.
Jagdrechte des
Fiscus.
Entschädigung
für vom
Staatsfiscus
erworbene Jag-
den.
§ 11. Den Verwaltungsbehörden werden auf Grund der durch die Bezirkssteuerein-
nahme erstatteten Anzeigen von dem Finanzministerium sowohl die aus der Staatscasse zu
übertragenden Entschädigungssummen, als, soweit nöthig, verlagsweise die nach § 4, a in Ver-
bindung mit § 10 von den Verpflichteten abzuführenden Ergänzungen der Ablösungscapitale
zugesendet. Dieselben haben sodann sowohl die Auszahlung der Entschädigungen für die nicht
zur Ablösung gelangenden Jagden an die Verpflichteten, als die Auszahlung der Ablösungs-
capitale an die Berechtigten gegen gerichtliche oder gerichtlich recognoscirte Quittung und im
letzteren Falle gegen Verzichtleistung auf das zur Ablösung gelangte Jagdrecht zu besorgen.
Soweit die von den Berechtigten in Empfang zu nehmenden Summen in einhundert
Thalern aufgehen, sind dieselben verpflichtet, vierprocentige Sächsische Staatsschuldscheine an
Zahlungsstatt anzunehmen.
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nach Maaßgabe des gegenwärtigen Gesetzes
ist stempel= und kostenfrei. Verläge und Separatgebühren werden aus der Staatscasse
übertragen.
12. Alle Jagdbefugnisse, welche der Fiscus selbst erst in Folge von Art. 37 der
Grundrechte erworben hat, werden auf Verlangen der früheren Berechtigten, welche sich des-
halb bis zum 1sten April 1859 gegen die Bezirksoberforstmeisterei schriftlich zu erklären ha-
ben, ebenfalls mit zehn Pfennigen für jede auf der jagdbaren Grundfläche ruhende oder dafür
noch zu ermittelnde Steuereinheit abgelöst.
Stellt der Fiscus den Anspruch des Berechtigten ganz oder theilweise in Abrede, so ist
die Sache an das competente Gerichtsamt abzugeben und nach § 8 zu behandeln.
& 13. Wenn bei solchen Jagden, die innerhalb 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen
vor dem 2ten März 1849 der Staatsfiscus gegen baare Bezahlung verkauft hat, und welche
weder auf fiscalischem, noch auf dem Grund und Boden des Käufers gelastet haben, zwischen
dem gegenwärtig dafür zu empfangenden Ablösungscapitale und der bezahlten Kaufsumme ein
Unterschied zum Nachtheile des Käufers sich ergiebt, so wird dieser Unterschied auf Verlangen