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Ueber Recurse dagegen entscheidet die Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheits-
#theilungen, welcher für solche Entscheidungen ein höherer Forstbeamter zugeordnet wird, end-
gültig.
Die Ablösungssumme bleibt bis zu Austrag der erwähnten Streitigkeiten in Verwahrung
der Behörde.
Aueschluß der #17. Gegen die in vorstehenden 66 1, 4, 7, 8, 10, 12 und 15 gestellten Fristen
Wiedereinsesz= und angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt.
ung in den
vorigen Stand.
Verbot der Er- *18. Neue Jagdberechtigungen auf fremdem Grund und Boden können nicht mehr als
nen 6# Grundgerechtigkeit rechtsgültiger Weise erworben werden.
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Aufhebung der *19. Es bewendet bei der unentgeldlichen Aufhebung aller Jagddienste, Jagdfrohnden
Jagddienste #c. und sonstigen Leistungen für Jagdzwecke, soweit dieselben nicht schon in Geldgefälle verwandelt
sind, welche als Reallasten auf einzelnen Grundstücken lasten. Solche Gefälle sind gleich
anderen Geldgefällen ablösbar (vergl. & 10 des Gesetzes vom 15 ten Mai 1851).
Anfall der § 20. Die nach § 1 zurückverlangten und nicht abgelösten Jagdrechte fallen den Gütern,
Jagdrechte. mit denen sie früher verbunden gewesen, beziehendlich den persönlich Berechtigten oder deren
Erben (vergl. §& 1), die nach §& 4 abgelösten, ingleichen die nach 1 nicht zurückgenommenen
oder nach § 5 freiwillig zurückgegebenen, den Eigenthümern der Grundstücke zu.
Der Anfall erfolgt:
a) in Ansehung der nach § 4, a abzulösenden Jagdrechte unmittelbar von dem Zeit-
punkte an, wo feststeht, daß keine Einwendungen gegen die Angaben der Berech-
tigten erhoben worden oder daß diese Angaben als zugestanden zu erachten sind
(vergl. § 9);
b) in Ansehung der nach §§ 3, b und 4,b ablöslichen nach Beendigung des dießfalls
vorgeschriebenen Ablösungsverfahrens;
I) in Betreff der zurückverlangten und nach § 4, a nicht abgelösten, wie der nach
u1 nicht zurückgenommenen Jagdgerechtsame von Ablauf der für die behufigen
Erklärungen in den gedachten Paragraphen bestimmten Fristen an; endlich
d) in Hinsicht auf die nach §# 5 freiwillig zurückgegebenen Befugnisse von der Zeit
an, wo der dießfallsige Antrag den Grundstücksbesitzern erweislich zur Kenntniß
gebracht worden ist.
In jagdpolizeilicher Hinsicht sind die Inhaber wiederhergestellter Jagdrechte auf fremdem
Grund und Boden auch rücksichtlich der ihnen nicht eigenthümlich zugehörigen Grundstücke eben
so zu behandeln, wie in Bezug auf das ihnen eigenthümlich zugehörige Areal.