Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(C 330 ) 
Ueber Recurse dagegen entscheidet die Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheits- 
#theilungen, welcher für solche Entscheidungen ein höherer Forstbeamter zugeordnet wird, end- 
gültig. 
Die Ablösungssumme bleibt bis zu Austrag der erwähnten Streitigkeiten in Verwahrung 
der Behörde. 
Aueschluß der #17. Gegen die in vorstehenden 66 1, 4, 7, 8, 10, 12 und 15 gestellten Fristen 
Wiedereinsesz= und angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
ung in den 
vorigen Stand. 
Verbot der Er- *18. Neue Jagdberechtigungen auf fremdem Grund und Boden können nicht mehr als 
nen 6# Grundgerechtigkeit rechtsgültiger Weise erworben werden. 
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Aufhebung der *19. Es bewendet bei der unentgeldlichen Aufhebung aller Jagddienste, Jagdfrohnden 
Jagddienste #c. und sonstigen Leistungen für Jagdzwecke, soweit dieselben nicht schon in Geldgefälle verwandelt 
sind, welche als Reallasten auf einzelnen Grundstücken lasten. Solche Gefälle sind gleich 
anderen Geldgefällen ablösbar (vergl. & 10 des Gesetzes vom 15 ten Mai 1851). 
Anfall der § 20. Die nach § 1 zurückverlangten und nicht abgelösten Jagdrechte fallen den Gütern, 
Jagdrechte. mit denen sie früher verbunden gewesen, beziehendlich den persönlich Berechtigten oder deren 
Erben (vergl. §& 1), die nach §& 4 abgelösten, ingleichen die nach &# 1 nicht zurückgenommenen 
oder nach § 5 freiwillig zurückgegebenen, den Eigenthümern der Grundstücke zu. 
Der Anfall erfolgt: 
a) in Ansehung der nach § 4, a abzulösenden Jagdrechte unmittelbar von dem Zeit- 
punkte an, wo feststeht, daß keine Einwendungen gegen die Angaben der Berech- 
tigten erhoben worden oder daß diese Angaben als zugestanden zu erachten sind 
(vergl. § 9); 
b) in Ansehung der nach §§ 3, b und 4,b ablöslichen nach Beendigung des dießfalls 
vorgeschriebenen Ablösungsverfahrens; 
I) in Betreff der zurückverlangten und nach § 4, a nicht abgelösten, wie der nach 
u1 nicht zurückgenommenen Jagdgerechtsame von Ablauf der für die behufigen 
Erklärungen in den gedachten Paragraphen bestimmten Fristen an; endlich 
d) in Hinsicht auf die nach §# 5 freiwillig zurückgegebenen Befugnisse von der Zeit 
an, wo der dießfallsige Antrag den Grundstücksbesitzern erweislich zur Kenntniß 
gebracht worden ist. 
In jagdpolizeilicher Hinsicht sind die Inhaber wiederhergestellter Jagdrechte auf fremdem 
Grund und Boden auch rücksichtlich der ihnen nicht eigenthümlich zugehörigen Grundstücke eben 
so zu behandeln, wie in Bezug auf das ihnen eigenthümlich zugehörige Areal.
	        
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