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hat er diesen Antrag, bei Verlust seines Rechts dazu, innerhalb der §& 1 des Gesetzes gedach-
ten Anmeldungsfrist zu stellen. Ein einmal gestellter Antrag auf Ablösung, er mag von dem
Berechtigten, oder von dem Verpflichteten ausgegangen sein, kaun nur unter Zustimmung des
Gegentheils zurückgenommen werden.
#5. Die Ablösung der unter a im § 3 des Gesetzes gedachten Jagdrechte findet auch
daun durch Zahlung von zehn Pfennigen Ablösungscapital für jede auf der jagdbaren Grund-
fläche ruhende Steuereinheit Statt, wenn der Antrag auf Ablösung dieser Rechte von dem Be-
rechtigten ausgegangen ist.
Dagegen ist das vorgedachte Ablösungscapital nur in den Fällen nach Höhe von zehn
Pfennigen zu gewähren, in welchen das Recht zur vollen Jagd, also zur hohen, mittlen und
niederen zugleich, abgelöst wird. Hat der Verpflichtete nur eine einzelne der vorgedachten
Jagdarten abzulösen, so greifen die Bestimmungen im zweiten Abschnitte des § 16 des Ge-
setzes Platz und es hat in diesem Falle der Verpflichtete für die hohe Jagd nur 312., für die
mittle 150, und für die niedere 150 der obigen Ablösungssumme zu bezahlen.
66. Die Erklärung eines Jagdberechtigten, daß er ein ihm nach § 1 des Gesetzes zurück-
gegebenes Jagdrecht unentgeldlich an die verpflichteten Grundstücksbesitzer wieder zurückgeben
wolle, befreit denselben nur dann von der nach §# 24 des Gesetzes für den Fall der Rückgabe
der Jagdrechte wieder eintretenden Verpflichtung zur Vergütung der Wildschäden, wenn diese
Erklärung bei der im § 6 des Gesetzes bezeichneten Verwaltungsbehörde abgegeben und von
dieser zur Kenntniß der betreffenden Grundstücksbesitzer gebracht worden ist. Die vorgedachte
Benachrichtigung der verpflichteten Grundstücksbesitzer ist von der Verwaltungsbehörde unver-
züglich zu bewirken.
§# 7,. In Bezug auf den Antrag auf Rückgabe des Jagdrechts ist außer demjenigen,
was im § 6 des Gesetzes bereits vorgeschrieben ist, noch Folgendes zu beobachten:
a.
Die den Antrag auf Rückgabe des Jagdrechts betreffende Anmeldungsschrift ist in zwei
Exemplaren einzureichen und zwar in der Form, wie die Beilage unter A besagt. Wird die
Anmeldungsschrift nicht mit einem Ueberreichungsschreiben begleitet, so ist dieselbe durch Unter—
setzung des Datums und der vollen Namensunterschrift des Anmelders urkundlich zu vollziehen.
b.
In eine und dieselbe Anmeldungsschrift können nur diejenigen Jagdrechte aufgenommen
werden, welche Grundstücke betreffen, die einem und demselben der dermalen bestehenden ge—
meinschaftlichen Jagdbezirke angehören. Hat daher ein Berechtigter mehrere Jagdrechte und
zwar solche anzumelden, die sich auf Grundstücke verschiedener Jagdbezirke beziehen, so hat er
so viele einzelne Anmeldungsschriften einzureichen, als Jagdbezirke dabei in Frage kommen.
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Zu & 4 des
Gesetzes.
Zu 4 5 des
Gesetzes.
Zu # 6 des
Gesetzes.