Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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hat er diesen Antrag, bei Verlust seines Rechts dazu, innerhalb der §& 1 des Gesetzes gedach- 
ten Anmeldungsfrist zu stellen. Ein einmal gestellter Antrag auf Ablösung, er mag von dem 
Berechtigten, oder von dem Verpflichteten ausgegangen sein, kaun nur unter Zustimmung des 
Gegentheils zurückgenommen werden. 
#5. Die Ablösung der unter a im § 3 des Gesetzes gedachten Jagdrechte findet auch 
daun durch Zahlung von zehn Pfennigen Ablösungscapital für jede auf der jagdbaren Grund- 
fläche ruhende Steuereinheit Statt, wenn der Antrag auf Ablösung dieser Rechte von dem Be- 
rechtigten ausgegangen ist. 
Dagegen ist das vorgedachte Ablösungscapital nur in den Fällen nach Höhe von zehn 
Pfennigen zu gewähren, in welchen das Recht zur vollen Jagd, also zur hohen, mittlen und 
niederen zugleich, abgelöst wird. Hat der Verpflichtete nur eine einzelne der vorgedachten 
Jagdarten abzulösen, so greifen die Bestimmungen im zweiten Abschnitte des § 16 des Ge- 
setzes Platz und es hat in diesem Falle der Verpflichtete für die hohe Jagd nur 312., für die 
mittle 150, und für die niedere 150 der obigen Ablösungssumme zu bezahlen. 
66. Die Erklärung eines Jagdberechtigten, daß er ein ihm nach § 1 des Gesetzes zurück- 
gegebenes Jagdrecht unentgeldlich an die verpflichteten Grundstücksbesitzer wieder zurückgeben 
wolle, befreit denselben nur dann von der nach §# 24 des Gesetzes für den Fall der Rückgabe 
der Jagdrechte wieder eintretenden Verpflichtung zur Vergütung der Wildschäden, wenn diese 
Erklärung bei der im § 6 des Gesetzes bezeichneten Verwaltungsbehörde abgegeben und von 
dieser zur Kenntniß der betreffenden Grundstücksbesitzer gebracht worden ist. Die vorgedachte 
Benachrichtigung der verpflichteten Grundstücksbesitzer ist von der Verwaltungsbehörde unver- 
züglich zu bewirken. 
§# 7,. In Bezug auf den Antrag auf Rückgabe des Jagdrechts ist außer demjenigen, 
was im § 6 des Gesetzes bereits vorgeschrieben ist, noch Folgendes zu beobachten: 
a. 
Die den Antrag auf Rückgabe des Jagdrechts betreffende Anmeldungsschrift ist in zwei 
Exemplaren einzureichen und zwar in der Form, wie die Beilage unter A besagt. Wird die 
Anmeldungsschrift nicht mit einem Ueberreichungsschreiben begleitet, so ist dieselbe durch Unter— 
setzung des Datums und der vollen Namensunterschrift des Anmelders urkundlich zu vollziehen. 
b. 
In eine und dieselbe Anmeldungsschrift können nur diejenigen Jagdrechte aufgenommen 
werden, welche Grundstücke betreffen, die einem und demselben der dermalen bestehenden ge— 
meinschaftlichen Jagdbezirke angehören. Hat daher ein Berechtigter mehrere Jagdrechte und 
zwar solche anzumelden, die sich auf Grundstücke verschiedener Jagdbezirke beziehen, so hat er 
so viele einzelne Anmeldungsschriften einzureichen, als Jagdbezirke dabei in Frage kommen. 
53 # 
Zu & 4 des 
Gesetzes. 
Zu 4 5 des 
Gesetzes. 
Zu # 6 des 
Gesetzes.
	        
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